Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

146 Nr. 16. 1914. 
„11. Diese Vorschriften finden auf Rechtsanwälte und Notare keine 
Anwendung. 
Dieselben treten am 1. Juli 1914 in Kraft.“ 
Schwerin, den 23. Februar 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: von Blücher. 
(2) Bekanntmachung vom 27. Februar 1914, betreffend die Erteilung von 
Legitimationskarten flr ausländische Arbeiter. 
Auf Grund der Verordnung vom 17. Februar 1908 (Rbl. Nr. 5), betreffend 
die Erteilung von Legitimationskarten für ausländische Arbeiter, werden zur 
Abänderung der Bekanntmachungen vom 26. Januar 1909 (Rbl. Nr. 4) und 
vom 4. Februar 1910 (Rbl. Nr. 5) die nachfolgenden Bestimmungen getroffen: 
I. Die Bearbeitung der Anträge auf Legitimierung an der Arbeitsstelle 
für dänische, schwedische und norwegische Arbeiter findet vom 
1. Januar 1914 ab nur noch in dem Grenzamt der Deutschen Arbeiter- 
zentrale zu Hadersleben statt. Anträge auf Legitimierung dänischer, 
schwedischer und norwegischer Arbeiter sind demnach in Zukunft aus- 
schließlich an das Grenzamt in Hadersleben zu richten. 
II. Die Bestimmung der Ziffer 7 der Bekanntmachung vom 4. Februar 1910 
wird aufgehoben. Legitimationskarten ausländischer Arbeiter sind 
fortan nur in folgenden Fällen der Deutschen Arbeiterzentrale zu 
Üübersenden: 
1. Bei jeder Unmöglichkeit der Aushändigung der der Polizei 
zugegangenen Legitimationskarte an den Arbeiter, z. B. wegen 
Todesfalls, Nichtermittelung, Verzuges, Inhaftnahme, Kontrakt- 
bruchs usw. (nicht aber z. B. in Kontraktbruchs= oder Aus- 
weisungsfällen, wenn der betreffende Arbeiter bereits im Besitz 
der Legitimationskarte war). 
2. Bei allen Anträgen auf (Neu= Legitimierung, soweit der Arbeiter 
eine frühere Karte vorweisen kann. 
3. Bei allen Anträgen auf gebührenfreien Umtausch der vorjährigen 
Karten in für das laufende Kalenderjahr gültige Karten. 
4. Bei allen Anträgen auf Erlaß oder Ermäßigung der Gebühr.
	        
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