Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

146  Nr.  15.  1914.

„11.  Diese  Vorschriften  finden  auf  Rechtsanwälte  und  Notare  keine
Anwendung.
Dieselben  treten  am  1.  Juli  1914  in  Kraft.“

Schwerin,  den  23.  Februar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.

(2)  Bekanntmachung  vom  27.  Februar  1914,  betressend  die  Erteilung  von
Legitimationskarten  für  ausländische  Arbeiter.

Auf  Grund  der  Verordnung  vom  17.  Februar  1908  (Rbl.  Nr.  5),  betreffend

die  Erteilung  von  Legitimationskarten  für  ausländische  Arbeiter,  werden  zur

Abänderung  der  Bekanntmachungen  vom  26.  Januar  1909  (Rbl.  Nr.  4)  und

vom  4.  Februar  1910  (Rbl.  Nr.  5)  die  nachfolgenden  Bestimmungen  getroffen:

I.  Die  Bearbeitung  der  Anträge  auf  Legitimierung  an  der  Arbeitsstelle

fÜUr  dänische,  schwedische  und  norwegische  Arbeiter  findet  vom

1.  Januar  1914  ab  nur  noch  in  dem  Grenzamt  der  Deutschen  Arbeiterzentrale

  zu  Hadersleben  statt.  Anträge  auf  Legitimierung  dänischer,

schwedischer  und  norwegischer  Arbeiter  sind  demnach  in  Zukunft  ausschließlich
  an  das  Grenzamt  in  Hadersleben  zu  richten.

II.  Die  Bestimmung  der  Ziffer  7  der  Bekanntmachung  vom  4.  Februar  1910
wird  aufgehoben.  Legitimationskarten  ausländischer  Arbeiter  sind
fortan  nur  in  folgenden  Fällen  der  Deutschen  Arbeiterzentrale  zu
Übersenden:

1.  Bei  jeder  Unmöglichkeit  der  Aushändigung  der  der  Polizei
zugegangenen  Legitimationskarte  an  den  Arbeiter,  z.  B.  wegen
Todesfalls,  Ncchtermittelung,  Verzuges,  Inhaftnahme,  Kontraktbruchs
  usw.  (nicht  aber  z.  B.  in  Kontraktbruchs-  oder  Ausweisungsfällen,
  wenn  der  betreffende  Arbeiter  bereits  im  Besitz
der  Legitimationskarte  war).

2.  Bei  allen  Anträgen  auf  (Neu-,Legitimierung,  soweit  der  Arbeiter
eine  frühere  Karte  vorweisen  kann.

3.  Bei  allen  Anträgen  auf  gebührensreien  Umtausch  der  vorjährigen
Karten  in  für  das  laufende  Kalenderjahr  gültige  Karten.

4.  Bei  allen  Anträgen  auf  Erlaß  oder  Ermäßigung  der  Gebühr.