146 Nr. 15. 1914.
„11. Diese Vorschriften finden auf Rechtsanwälte und Notare keine
Anwendung.
Dieselben treten am 1. Juli 1914 in Kraft.“
Schwerin, den 23. Februar 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: von Blücher.
(2) Bekanntmachung vom 27. Februar 1914, betressend die Erteilung von
Legitimationskarten für ausländische Arbeiter.
Auf Grund der Verordnung vom 17. Februar 1908 (Rbl. Nr. 5), betreffend
die Erteilung von Legitimationskarten für ausländische Arbeiter, werden zur
Abänderung der Bekanntmachungen vom 26. Januar 1909 (Rbl. Nr. 4) und
vom 4. Februar 1910 (Rbl. Nr. 5) die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:
I. Die Bearbeitung der Anträge auf Legitimierung an der Arbeitsstelle
fÜUr dänische, schwedische und norwegische Arbeiter findet vom
1. Januar 1914 ab nur noch in dem Grenzamt der Deutschen Arbeiterzentrale
zu Hadersleben statt. Anträge auf Legitimierung dänischer,
schwedischer und norwegischer Arbeiter sind demnach in Zukunft ausschließlich
an das Grenzamt in Hadersleben zu richten.
II. Die Bestimmung der Ziffer 7 der Bekanntmachung vom 4. Februar 1910
wird aufgehoben. Legitimationskarten ausländischer Arbeiter sind
fortan nur in folgenden Fällen der Deutschen Arbeiterzentrale zu
Übersenden:
1. Bei jeder Unmöglichkeit der Aushändigung der der Polizei
zugegangenen Legitimationskarte an den Arbeiter, z. B. wegen
Todesfalls, Ncchtermittelung, Verzuges, Inhaftnahme, Kontraktbruchs
usw. (nicht aber z. B. in Kontraktbruchs- oder Ausweisungsfällen,
wenn der betreffende Arbeiter bereits im Besitz
der Legitimationskarte war).
2. Bei allen Anträgen auf (Neu-,Legitimierung, soweit der Arbeiter
eine frühere Karte vorweisen kann.
3. Bei allen Anträgen auf gebührensreien Umtausch der vorjährigen
Karten in für das laufende Kalenderjahr gültige Karten.
4. Bei allen Anträgen auf Erlaß oder Ermäßigung der Gebühr.