Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 16. 
1914. 
  
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
  
ndantur des betreffenden Ar- 
ppsintendantur) und der In- 
Militärverkehrswesens. 
  
Bei Pfändung des Dlienstelnkommens: 
1. d 
Eli 
**“ 
*u 
er Regimentskommandeure, der 
Kommandeure der Trains, der 
Kommandeure der selbständigen 
(nicht regimentierten) Batalllone — 
ausschließlich der Pionierbataillone#), 
der Infanterieschießschule, der Unter- 
offigierschulen, der Unteroffizier- 
vorschulen, bder Milikärknabener= 
ziehungsanstalt, der Offizierreit- 
chulen in Paderborn und Soltau, 
des Lehrregiments der Feldartillerie- 
chießschule, des Lehrregiments der 
Fußartillerleschießschule, des Präses 
Jder verkehrslechnischen Prüfungs- 
kommission, des irektors der 
Militäreisenbahn, des Chefs der 
Versuchsbatterie der Artillerie- 
prüfungskommission, des Kom- 
mandeurs der Kriegstelegraphen- 
schule, der Verkehrsoffiziere vom 
latz in den Festungen sowie der 
Kommandeure der Landwehrbezirke 
Berlin?); 
der Platzmajore mit Ausnahme der 
in Berlin und Potsdam?); 
  
  
  
kl der Korpsärzte, der Oberärzte und 
der Assisten zärzte bei den Sanitäts- 
ämtern, der Generaloberärzte, der 
Garnisonärzte mit Ausnahme der 
in Berlin und Potsdam!"), der 
etatmäßigen Chefärzte der Garnison- 
lazarette, des Chefarzies des Offl- 
hierdeime Taunus in Falkenstein, 
er Stabsärzte bei den Saniläts- 
inspektionen sowie der Korpsstabs- 
apotheker und der Stabsapotheker; 
der Beamten der Zahlungsstelle 
des XIV. Armeekorps; 
der Militärintendanturbeamten bei 
den Korps= und Dioisionsintendan- 
turen sowie bei der Intendantur 
des Militärverkehrswesens mit Aus- 
nahme der Militärintendanten?); 
der Milltäroberpfarrer, der Diol- 
sons= und der Garnisonpfarrer, der 
lvisions. und der Garnisonküster 
mit Ausnahme der Garnisonpfarrer 
und der Garnisonküster in Berlin") 
sowie der Mklitärhllfsgeistlichen;
	        
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