Nr. 16.
1914.
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
ndantur des betreffenden Ar-
ppsintendantur) und der In-
Militärverkehrswesens.
Bei Pfändung des Dlienstelnkommens:
1. d
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er Regimentskommandeure, der
Kommandeure der Trains, der
Kommandeure der selbständigen
(nicht regimentierten) Batalllone —
ausschließlich der Pionierbataillone#),
der Infanterieschießschule, der Unter-
offigierschulen, der Unteroffizier-
vorschulen, bder Milikärknabener=
ziehungsanstalt, der Offizierreit-
chulen in Paderborn und Soltau,
des Lehrregiments der Feldartillerie-
chießschule, des Lehrregiments der
Fußartillerleschießschule, des Präses
Jder verkehrslechnischen Prüfungs-
kommission, des irektors der
Militäreisenbahn, des Chefs der
Versuchsbatterie der Artillerie-
prüfungskommission, des Kom-
mandeurs der Kriegstelegraphen-
schule, der Verkehrsoffiziere vom
latz in den Festungen sowie der
Kommandeure der Landwehrbezirke
Berlin?);
der Platzmajore mit Ausnahme der
in Berlin und Potsdam?);
kl der Korpsärzte, der Oberärzte und
der Assisten zärzte bei den Sanitäts-
ämtern, der Generaloberärzte, der
Garnisonärzte mit Ausnahme der
in Berlin und Potsdam!"), der
etatmäßigen Chefärzte der Garnison-
lazarette, des Chefarzies des Offl-
hierdeime Taunus in Falkenstein,
er Stabsärzte bei den Saniläts-
inspektionen sowie der Korpsstabs-
apotheker und der Stabsapotheker;
der Beamten der Zahlungsstelle
des XIV. Armeekorps;
der Militärintendanturbeamten bei
den Korps= und Dioisionsintendan-
turen sowie bei der Intendantur
des Militärverkehrswesens mit Aus-
nahme der Militärintendanten?);
der Milltäroberpfarrer, der Diol-
sons= und der Garnisonpfarrer, der
lvisions. und der Garnisonküster
mit Ausnahme der Garnisonpfarrer
und der Garnisonküster in Berlin")
sowie der Mklitärhllfsgeistlichen;