Nr. 15. 1914.
Der Pfändungsbeschluß Ist zuzustellen:
(Noch:; der Militärintendantur usw.).
der Intendantur der militärischen Institute
Iin Berlin.
dem Feldzeugmelster.
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*
7. der Milltärjustlzbeamten mit Aus-
nahme der beim Gouvernement und
bel der Kommandankur Berlin 2).
der Korpsstabsvelerinäre bei den
Generalkommandos;
der Beamten der Proviantämter
und der Armeekonserdenfabriken;
der Beamten der Garnisonverwal-
tungen;
l der Beamten des Militärbauwesens
mit Ausnahme der der Intendantur
der militärischen Institute unter-
tellten?):
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4kl der Beamten der Larnssonlasarett=
der Genesungsheime, der Militär-
kuranstalten und des Olsizierheims
Taunus in Falkenstein,
des Lehrers bei der Garnison-
(Leopold-) Schule in Frankfurt a. O.
#—
*
Bei Pfändung des Diensteinkommens:
1. des Präses der Gewebrfröfunge=
kommission, des Komman
Militärturnanstalt;
der Platzmajore in Berlin und
oltsdam;
des Generalarztes und des Ober-
oder Assistenzarztes bei dem Sanitäts-
amte der militärlschen Institute;
. der Offiziere und Beamten des
Großen Genueralstabs und der
Landesaufnahme mit Ausnahme des
Chefs des Generalstabs der Armee;
. der Garnisonärzte in Berlin und
eurs der
ie
*
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otsdam;
. der Militärintendanturbeamten bei
der Intendantur zu III mit Aus-
nahme des Militärintendanten?);
der Garnisonpfarrer und Garnison-
küster in Berlin;
. der Militärjustizbeamten beim Gou-
vernement und bei der Komman-
dantur Berlin;
der der Intendantur zu III unter-
stellten Beamten des Militärbau-
wesens.
Bel Pfändung des Dlensteinkommens:
1. der Osfsiziere und Beamten der
Feldzeugmeisterel mit Ausnahme
des Felbzeugmeisters“);
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