Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

 

 

162  Nr.  15.  1914.
#.  Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:  Bemerkungen
(VI)  *")  Werden  neben

VII.

 

Llegult  auf  dle  lim  Königrelche  Sachsen,
Wicsbaden  auf  die  im  Könligreiche
Württemberg

Erkurt  auf  die  im  Großherzogtume
Sachsen-Welmar,  in  den  Herzogtümern
  Sachsen-Coburg  und  Gotha,
Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Meininen,
  den  Fürstentümern  Schwarzburg-Rudolstadt
  und  Sondershausen,

Schleswig  auf  die  in  den  Großherzog-=tümern
  Mecklenburg-Schwerin  und
Strelitz,  in  den  freien  Städten  Hamburg,
  Vübeck  und  Vremen,

Vurcch  auf  dle  im  Großherzogtum
Oldenburg,

Magdeburg  auf  die  in  den  Hersoglümern

  Braunschweig  und  Anhalt,

Minden  auf  die  in  den  Fürstentmern
lppe  und  Schaumburg-Lippe,

Merseburg  auf  die  in  den  Fürstentümern

  Reuß

wohnenden  preuhischen  Milltärpensionäre.

 

2

 

C.  Betreffo  der  Hinterbliebenen  von  Personen

des  Soldatenstandes  und  Beamten?):

dem  Kriegsministerium.

 

den  unter  lfd.  Nr.
VII  aufgeführten
Bezügen  auch  solche
  der  unter  Anmerkung
  s  und  db
bezelchneten  Urt
epfändet,  so  muß
"  wenn  die
fändung  wirkam
  sein  soll,  der
fän  aaga  und
i

schluß  auf  sämtliche
  gepfändeten
Bezüge  erstrecken
und  sowohl  gegen
den  Reichs-(Mllltär.)Fiskus,
  verdurch
  das
Preußische  Kriegsministerlum,
  a
gegen  die  Generaldirektion
  der  Köih
  Preußischen
Bei  Pfändung  des  aus  Milltärsonds  it6eitinen  —
liehenden  tukemmens  (itwengeld,  pensionsan  ;  1
liengeld.  Unfallrenten,  gesetztiche  bzw.  das  Direl-Belhilsen)
  der  Hinterbliebenen  von  torium  der  #.
VPersonen  des  Soldatenstandes  und  wohelehe  s  z1#
von  Beamten  der  Militärverwaltung.  Zu—t  asee,
hre  zuget


 

ellt  werden.

 

Anmerkung.  Der  Pfändungsbeschluß  ist  ferner  zuzustellen:
o)  der  Generaldirektion  der  Königlich  Preutsche  ilitärwilwenpenssonsanstalt  in  Berlin:
bei  Pfändung  der  an  Hinterbllebene  von  Personen  des  Soldatenstandes  und  von  Beamten
der  Milltärverwaltung  durch  die  Militärwitwenkasse  in  Berlin  zahlbaren  Pensionen  aus
1.  der  Preuhischen  Milllärwitwenpensionsanstakt,
2.  der  Kurhessischen  Militärwilwen=  und  Waisenanstalt,
8.  der  N#ssaulschen  Militärwitwen=  und  Waisenkosse,
4.  der  vormals  Hannoverschen  Unterosfizlerwitwenkasse,
5.  der  Unlerossizierwitwenkasse  des  Mecklenburg-Schwerinschen  Kontingent-;
.)  dem  Direklorium  der  Hannoverschen  Offizlerwitwenkasse  In  Hannovel:
bel  Pfändung  der  an  Hinterbliebene  von  Personen  des  Soldatenstandes  und  von  Beamten
der  Militärverwaltung  zahlbaren  Pensionen  aus  der  Hannoverschen  Oflztierwitwenkasle.

 

—.—=Mit

  dieser  Nr.  15  werden  ausgegeben:  Nr.  8  und  9  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1914.