162 Nr. 15. 1914.
#. Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen
(VI) *") Werden neben
VII.
Llegult auf dle lim Königrelche Sachsen,
Wicsbaden auf die im Könligreiche
Württemberg
Erkurt auf die im Großherzogtume
Sachsen-Welmar, in den Herzogtümern
Sachsen-Coburg und Gotha,
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Meininen,
den Fürstentümern Schwarzburg-Rudolstadt
und Sondershausen,
Schleswig auf die in den Großherzog-=tümern
Mecklenburg-Schwerin und
Strelitz, in den freien Städten Hamburg,
Vübeck und Vremen,
Vurcch auf dle im Großherzogtum
Oldenburg,
Magdeburg auf die in den Hersoglümern
Braunschweig und Anhalt,
Minden auf die in den Fürstentmern
lppe und Schaumburg-Lippe,
Merseburg auf die in den Fürstentümern
Reuß
wohnenden preuhischen Milltärpensionäre.
2
C. Betreffo der Hinterbliebenen von Personen
des Soldatenstandes und Beamten?):
dem Kriegsministerium.
den unter lfd. Nr.
VII aufgeführten
Bezügen auch solche
der unter Anmerkung
s und db
bezelchneten Urt
epfändet, so muß
" wenn die
fändung wirkam
sein soll, der
fän aaga und
i
schluß auf sämtliche
gepfändeten
Bezüge erstrecken
und sowohl gegen
den Reichs-(Mllltär.)Fiskus,
verdurch
das
Preußische Kriegsministerlum,
a
gegen die Generaldirektion
der Köih
Preußischen
Bei Pfändung des aus Milltärsonds it6eitinen —
liehenden tukemmens (itwengeld, pensionsan ; 1
liengeld. Unfallrenten, gesetztiche bzw. das Direl-Belhilsen)
der Hinterbliebenen von torium der #.
VPersonen des Soldatenstandes und wohelehe s z1#
von Beamten der Militärverwaltung. Zu—t asee,
hre zuget
ellt werden.
Anmerkung. Der Pfändungsbeschluß ist ferner zuzustellen:
o) der Generaldirektion der Königlich Preutsche ilitärwilwenpenssonsanstalt in Berlin:
bei Pfändung der an Hinterbllebene von Personen des Soldatenstandes und von Beamten
der Milltärverwaltung durch die Militärwitwenkasse in Berlin zahlbaren Pensionen aus
1. der Preuhischen Milllärwitwenpensionsanstakt,
2. der Kurhessischen Militärwilwen= und Waisenanstalt,
8. der N#ssaulschen Militärwitwen= und Waisenkosse,
4. der vormals Hannoverschen Unterosfizlerwitwenkasse,
5. der Unlerossizierwitwenkasse des Mecklenburg-Schwerinschen Kontingent-;
.) dem Direklorium der Hannoverschen Offizlerwitwenkasse In Hannovel:
bel Pfändung der an Hinterbliebene von Personen des Soldatenstandes und von Beamten
der Militärverwaltung zahlbaren Pensionen aus der Hannoverschen Oflztierwitwenkasle.
—.—=Mit
dieser Nr. 15 werden ausgegeben: Nr. 8 und 9 des Reichs-Gesetzblatts von 1914.