Nr. 16. 156
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 12. März 1914.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Beziehungen zwischen Krankenkassen
und Arzten.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 28. Februar 1914, betressend die Bezlehungen
zwischen Krankenkassen und Arzten.
I. Das unterzeichnete Ministerium gibt nachstehend bekannt: 4
1. Das im Reichsamt des Innern zwischen Verbänden der Arzte und
der Krankenkassen getroffene Abkommen vom 23. Dezember 1913 (Anlage 1).
Die im Reichsamt des Innern zwischen den beteiligten Verbänden
der Arzte und der Krankenkassen zur Ausführung des Abkommens vom
23. Dezember 1913 vereinbarten Bestimmungen:
a) die Bestimmungen für die Führung des Arztregisters (Anlage 2),
b) die Bestimmungen für die Bildung und die Tätigkeit des Vertragsausschusses
(Anlage 3),
T) die Bestimmungen für die Bildung und Tätigkeit des Schiedsamts
(Anlage 4),
d) die Besimmnungen über den Zentralausschuß (Anlage 5).
3. Die auf Grund der Bestimmungen unter 2a—c erlassenenen Wahlordnungen
(Anlagen 6, 7 und 8).
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