Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

160  Nr.  16.  1914.

Beteiligten  der  Ausschuß  unter  der  Leitung  des  Vorsitzenden  des  Versicherungsamts
oder  seines  Stellvertreters  mit  einfacher  Stimmenmehrheit.  Lehnt  eine  Partei  den
Vorsitenden  oder  seinen  Stellvertreter  ab,  so  bestellt  der  Vorsitzende  des  Oberversicherungsamts
  den  Vorsitzenden.  Der  Beschluß  des  Ausschusses  ist  binnen  acht  Tagen  nach
Empfang  der  beanstandeten  Entscheidung  oder  Mitteilung  beim  Versicherungsamte  zu
beantragen.  «

Wenn  bei  Abstinimungen  im  Ausschuß  über  die  Auswahl  (Nummer  VID  sich
Stimmengleichheit  ergibt,  so  beschließt  der  Ausschuß  in  der  Besetzung  gemäß  Absatz  1
mit  einfacher  Stimmenmehrheit.

XIII.  Ist  ein  Arzt  auszuwählen  (Nummer  VII)  für  eine  Kasse,  die  einer  im  Ausschuß
  nicht  vertretenen  Kassenart  angehört,  so  tritt  ein  von  ihr  bestimmter  Ersatzmann
an  die  Stelle  des  Vertreters  derjenigen  Kassenert,  die  über  die  wenigsten  Stimmen
verfügt.  Sind  mehrere  Vertreter  derselben  Kassenart  vorhanden,  so  scheidet  das  nach
dem  Lebensalter  jüngste  Mitglied  aus.

Dasselbe  gilt  sinngemäß  auch  für  Streitfälle  (Nummer  XII).

XIV.  Gegen  den  Beschluß  des  Ausschusses  bei  Streit  gemäß  Nummer  XII  über
die  Auswahl  nach  Nummer  VII  steht  der  beteiligten  Kasse  und  dem  beteiligten  Arzte  ein
Beschwerderecht  zu.  Dasselbe  kann  nur  binnen  einer  Woche  nach  Empfang  des  Beschlusses
  des  Ausschusses  geltend  gemacht  werden.  Die  Beschwerde  ist  an  den  Vorsitzenden
  des  Versicherungsamts  zu  richten,  welcher  sie  innerhalb  kürzester  Frist
mit  einer  Außerung  an  den  Vorsitzenden  des  Schiedsamts  weitergibt.  Die  Beschwerde
hat  aufschiebende  Wirkung.  Die  Beleiligten  sind  zu  benachrichtigen.

Der  Vorsibende  des  Schiedsamts  entscheidet  über  die  Beschwerde  nach  freiem
Ermessen.  Er  kann  die  Beschwerde  abweisen  oder  sie  dem  Schiedsamt  zur  endgültigen
Entscheidung  vorlegen.

XV.  Wo  besondere  Verhältnisse  vorliegen,  kann  die  oberste  Verwaltungsbehörde
oder  die  von  ihr  bestimmte  Behörde  die  Anlegung  eines  gemeinsamen  Arztregisters  flir
die  Bezirke  mehrerer  Versicherungsämter  anordnen  und  die  Behörde  bestimmen,  welche
das  gemeinsame  Arztregister  zu  führen  hat.  Soll  sich  das  gemeinsame  Arztregister  über
das  Gebiet  mehrerer  Bundesstaaten  erstrecken,  so  erfolgt  die  Regelung  durch  Vereinbarung
  zwischen  den  obersten  Verwaltungsbehörden  der  beteiligten  Bundesstaaten.

Übergangsbestimmung.

XVI.  Für  die  erstmalige  Eintragung  bei  der  Anlage  des  Arztregisters  ist  eine
Frist  von  acht  Tagen  festzusetzen.

Diejenißen  Arzte,  die  bisher  schon  zur  Kassenpraxis  zugelassen  waren,  solche  aber
verlieren,  weil  die  betreffende  Kasse  mit  Inkrafttreten  der  Meichsversicherunhsordmung
eingegengen  ist,  sollen  in  erster  Linie  bei  der  Zulassung  zur  Kassenpraxis  berücksichtigt
werden.

In  Streitfällen  entscheidet  der  Ausschuß  (Nr.  XII).