Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

162 Nr. 16. 1914. 
Auf Verlangen der am Vertrage beteiligten Krankenkasse treten in jedem ein- 
elnen Falle an die Stelle der Vertreter der Kassen im Vertragsausschusse besondere 
Vertreter, die der Vorstand der beteiligten Kasse aus der Mitte ihrer Kassenorgane 
bezeichnet. Von diesen besonderen Vertretern soll mindestens einer Arbeitgeber sein. 
IV. Alle Angelegenheiten des Vertragsausschusses gehen unter der Adresse des 
Versicherungsamts. Dieses beruft auch den Vertragsausschuß zu den Sitzungen. 
Ist ein Arztvertrag gekündigt oder wünscht eine Partei den Vertrag nach seinem 
Ablauf zu ändern, so ist unverzüglich dem Vertragsausschusse hiervon Anzeige zu machen 
unter Mitteilung der für den neuen Vertrag angebotenen Bedingungen. 
Geschieht dies nicht spätestens 8 Wochen vor Ablauf des Vertrags, so kann der 
Vorsitzende des Versicherungsamts von Amts wegen die Einigungsverhandlung einleiten. 
V. In den Sitzungen des Ausschusses führt abwechselnd ein Vertreter der Kassen 
und ein Vertreter der Arzte den Vorsitz. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Über 
den Vorsitz in der ersten Sitzung entscheidet das Los. 
VI. Kommt eine Einigung im Vertragsausschuß nicht zustande oder einigen sich 
die Parteien nicht auf der vom Vertragsausschuß vorgeschlagenen Grundlage, so hat der 
Vorsipende des Versicherungsamts die Sache dem Schiedsamt zur Entscheidung zu 
unterbreiten. Das Schiedsamt entscheidet endgültig mit verbindlicher Wirkung für 
beide Teile. 
Vertragsausschuß und Schiedsamt sollen das Verfahren so beschleunigen, daß der 
neue Vertrag mit dem Ablauf des bisherigen Vertrags in Kraft treten kann. Solange 
das Verfahren beim Vertragsausschuß oder Schiedsamt schwebt, gelten die bisherigen 
Verträge weiter. 
VII. Der Vertragsausschuß hat dafür zu sorgen, daß in den Verträgen ein der 
Nummer 6 des Berliner Abkommens entsprechendes Schiedsgericht zur Entscheidung 
von Streitigkeiten aus abgeschlossenen Verträgen vorgesehen wird. 
Der Vertragsausschuß kann als Schiedsgericht unter der Leitung des Vorsitzenden 
des Versicherungsamts oder seines Stellvertreters bestellt werden.
	        
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