164 Nr. 16. 1914.
bindlicher Wirkung für beide Teile darüber, welche Bedingungen als angemessene den
Arztverträgen zugrunde zu legen sind (Nr. 5 des Berliner Abkommens). Wird von
einer Kasse oder von den im Arztregister eingetragenen Arzten ein wichtiger Grund zur
Anderung des Arztsystems geltend gemacht und kommt es darüber zu keiner Einigung,
so entscheidet das Schiedsamt über diesen Streitpunkt zunächst und gesondert von
anderen Vertragsbedingungen, über die noch Streit besteht.
V. Die Entscheidungen des Schiedsamts erfolgen mit einfacher Stimmenmehr-
heit. Zur Beschlußfassung genügt die Anwesenheit von je zwei Vertretern der Kassen
und der Arzte. An der Abstimmung darf sich immer nur die gleiche Anzahl von Ver-
tretern der beiden Gruppen beteiligen. Ist eine Beschlußfassung infolge des Fehleus
einer genügenden Anzahl von Bertretern nicht möglich, so hat der Vorsitzende unver-
züglich eine zweite Sitzung anzuberaumen, in welcher ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden wird. Hierauf ist bei der
Einladung zur Sitzung besonders hinzuweisen.
Ein an den streitigen Arztverträgen oder den Vorverhandlungen des Vertrags-
ausschusses unmittelbar beteiligter Vertreter darf nicht mitstimmen.
Die Entscheidung des Schiedsamts ist dem Vertragsausschuß, dem die Vorbe-
reitung der streitigen Arztverträge obliegt, mitzuteilen.
VI. Das Schiedsamt soll das Verfahren so beschleunigen, daß der neue Vertrag
mit dem Ablauf des bisherigen Vertrags in Kraft treten sang. So lange das Ver-
fahren schwebt, gelten die bisherigen Verträge weiter.