Nr. 16. 1914. 167
Bei der Abstimmung werden die Stimmen in folgender Reihenfolge abgegeben:
1. von den Vertretern der Arztevereinigungen,
2. von den Vertretern der Kassenvereinigungen,
3. von den beamteten Beisitzern,
4. vom Vorsitzenden.
In der ersten und zweiten Gruppe richtet sich die Reihenfolge der Abstimmung
nach dem Lebensalter, in der dritten Gruppe nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter
nach dem Lebensalter. Der dem Dienst= oder Lebensalter nach Jüngere stimmt
zuerst.
10
5ä 10.
Der Beschluß des Zentralausschusses ist vom berifene und von sämtlichen
mitwirkenden Beisitzern zu unterschreiben. Der Beschluß ist den Beteiligten schriftlich
bekannt zu geben.
8 11.
Das Reich und die Bundesstaaten sowie die beteiligten Organisationen tragen
ein jeder die durch seine Mitwirkung im Zentralausschusse verursachten Kosten.
Soweit Vertreter streitender Larteier erscheinen, bleibt diesen die Aufbringung
der dadurch entstehenden Kosten überlassen.