Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  16.  1914.  167

Bei  der  Abstimmung  werden  die  Stimmen  in  folgender  Reihenfolge  abgegeben:
1.  von  den  Vertretern  der  Arztevereinigungen,
2.  von  den  Vertretern  der  Kassenvereinigungen,
3.  von  den  beamteten  Beisitzern,
4.  vom  Vorsitzenden.
In  der  ersten  und  zweiten  Gruppe  richtet  sich  die  Reihenfolge  der  Abstimmung
nach  dem  Lebensalter,  in  der  dritten  Gruppe  nach  dem  Dienstalter,  bei  gleichem  Dienstalter
  nach  dem  Lebensalter.  Der  dem  Dienst=  oder  Lebensalter  nach  Jüngere  stimmt

zuerst.
10

5ä  10.

Der  Beschluß  des  Zentralausschusses  ist  vom  berifene  und  von  sämtlichen
mitwirkenden  Beisitzern  zu  unterschreiben.  Der  Beschluß  ist  den  Beteiligten  schriftlich
bekannt  zu  geben.

8  11.

Das  Reich  und  die  Bundesstaaten  sowie  die  beteiligten  Organisationen  tragen
ein  jeder  die  durch  seine  Mitwirkung  im  Zentralausschusse  verursachten  Kosten.

Soweit  Vertreter  streitender  Larteier  erscheinen,  bleibt  diesen  die  Aufbringung
der  dadurch  entstehenden  Kosten  überlassen.