Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 16. 1914. 169 
6. Spätestens 3 Wochen vor dem Wahltage teilt der Wahlleiter nach dem an- 
liegenden Muster den Wahlberechtigten die auf sie entfallende Stimmenzahl sowie den 
Termin der Wahl mit der Aufforderung mit, ihm bis zu einem bestimmten Tage Vor- 
schlagslisten einzureichen. Die Bestimmung in Nr. 15 ist zubeachten. » 
7. Die Vorschlagslisten sind für die Vertreter der Krankenkassen und Arzte getrennt 
aufzustellen. Jede Vorschlagsliste hat dreimal so viel Namen zu enthalten, als Vertreter 
zu wählen sind. Von den Kassenvertretern soll mindestens einer ein Arbeitgeber sein. 
Dieser soll an erster Stelle aufgeführt werden. 
Ferner soll je ein Vorgeschlagener den Organen der Ortskrankenkassen und Land- 
krankenkassen angehören. » 
IT Unkex den vorgeschlagenen Ärztevertretern muß die Mehrheit zur Kassenpraxis zu- 
gelassen sein. » 
Die Vorgeschlagenen sind nach Vor= und Zunamen, Stand oder Beruf und Wohn- 
ort, bei Versicherten auch unter Angabe des Arbeitgebers, zu bezeichnen und in erkennbarer 
Reihenfolge aufzuführen. 
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens 5 Wchlberechtigten unter Benennung 
eines für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters aus der Mitte der Unterzeichner 
unterschrieben sein. Ist kein Vertreter benannt, so gilt der erste Unterzeichner als Vertreter. 
Mit den Vorschlagslisten ist von jedem in den Listen Genannten eine Erklärung 
darllber vorzulegen, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist. 
8. Der Wahlleiter läßt die Listen mit dem Tage des Einganges und fortlaufend 
nach der Reihenfolge des Einganges mit Buchstaben (A, B usw.) bezeichnen. Er prüft 
die Vorschlagslisten und teilt etwaige Anstände alsbald den bevollmächtigten Vertreter#n 
mit. Zur Beseitigung der Anstände ist eine Frist zu setzen. 
9. Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, wird vom Wahlleiter aufgefordert, sich 
binnen einer Frist für eine bestimmte Liste zu entscheiden. Erklärt er sich nicht innerhalb 
dieser Frist, so wird sein Name auf allen Vorschlagslisten gestrichen. Den bevollmächtigten 
Vertretern ist die Streichung unverzüglich mitzuteilen und anheimzugeben, binnen einer 
Frist Ersatzvorschläge zu machen. Wer bereits in einer Vorschlagsliste aufgeführt ist, darf 
dabei nicht vorgeschbngen werden. Den Vertretern ist die Einsichtnahme in die eingereichten 
Listen zu gestatten. « 
10. Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist seine Unterscheift 
auf allen Vorschlagslisten zu streichen; den bevollmächtigten Vertretern ist nötigenfalls 
die Beschaffung anderer Unterschriften binnen einer Frist zur Vermeidung der Ungültigkeit 
der Vorschlagslisten auszugeben. 
11. Die Vorschlagslisten sind, soweit nicht im zweiten und dritten Absatz ein anderes 
bestimmt ist, ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden oder wenn sie den Vor- 
schriften der Nr. 7, soweit sie zwingend sind, nicht entsprechen und der Mangel nicht 
rechtzeitig behoben wird. · 
SinddieVorschriftenderNk.7Abf.1Sa93 und 4, Abs. 2 und 3 nicht beachtet, 
so ist der bevollmächtigte Vertreter aufzufordern, andere geeignete Personen vorzuschlagen. 
Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so kann der Wahlleiter bei Verstößen gegen 
Nr. 7 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und Abs. 3 von oben anfangend in der Liste die 
nicht geeigneten Vorgeschlagenen streichen oder zugunsten geeigneter Vorgeschlagener an 
eine spätere Stelle setzen. 
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