170 Nr. 16. 1914.
Ist ein Vorgeschlagener nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet und kommt
der bevollmächtigte Vertreter der Aufforderung, die Bezeichnung zu ergänzen, nicht recht-
eitig nach, so wird der Name des unvollstängig Bezeichneten gestrichen. Enthält eine
orschlagsliste trotz etwaiger Streichungen eine größere als die vorgeschriebene Zahl von
Bewerbern, so werden die Vorgeschlagenen gestrichen, deren Namen den in zulässiger
Zahl vor ihnen Genannten folgen. Enthält eine Vorschlagsliste weniger als die vor-
geschriebene Zahl von Bewerbern, so wird sie dadurch nicht ungültig.
12. Die Anstände sollen bis zum Ablaufe des 6. Tages vor dem Wahltage be-
seitigt sein.
Spätestens 3 volle Tage vor dem Wahltage sind die gültigen Vorschlagslisten von
n Wahlleiter gleichzeitig mit ihrer Bezeichnung (Nr. 8) den Wahlberechtigten zu über-
enden.
13. Wird bis zu dem in Nr. 6 bestimmten Termine nur eine Vorschlagsliste von
den Vorstandsmitgliedern der Krankenkassen oder den Arzten eingereicht, so findet bei
dieser Gruppe keine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig verzeichneten Personen
gelten in der erforderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vorschlags als gewählt.
III. Die Wahl.
14. Die Wahl wird schriftlich durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt. Die
Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Widerspruch oder Vorbehalt
enthalten. Sie sind handschriftlich oder durch Vervielfältigung herzustellen.
15. Die Stimmzettel müssen bis zum Ablaufe der Wadifesst bei dem Wahlleiter
in einem dem Wahlberechtigten mit der Aufforderung (Nr. 6) zu übersendenden amtlich
gestempelten Wahlumschlag eingehen. Die Wahlumschläge sind in einem äußeren an den
Wahlleiter adressierten Umschlage zu verschließen. Auf dem Wahlumschlage wird bei
den den Vorstandsmitgliedern der Krankenkassen zugehenden Umschlägen amtlich vor der
Ülbersendung die Stimmenzahl vermerkt. Die Umschläge für die Vertreter der Kranken-
kassen und der Arzte müssen durch entsprechende Ausschriften oder verschiedene Farbe
voneinander unterschieden sein. Der Besitz des Wahlumschlags gilt als Wahlausweis.
16. Es darf nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden. Als
verändert gelten auch solche Vorschlagslisten, in welchen die Reihenfolge der Vorgeschlagenen
geändert ist. Es genügt aber, daß der Stimmzettel die Bezeichnung der Liste (Nr. 8)
enthält, für die der Wähler sich entscheidet. Im übrigen sind Stimmzettel, die von den
Vorschlagslisten abweichen, ungültig.
17. Die eingehenden Wahlumschläge sind uneröffnet getrennt für Vertreter der
Krankenkassen und der Arzte vom Wahlleiter aufzubewahren.
18. Nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlumschläge beruft der Wahlleiter
zur Feststellung des Wahlergebnisses einen im Arztregister eingetragenen Arzt und ein
itglied der Organe der beeiligten Kassen zu Beisitzern.
Der Wahlleiter verpflichtet die Beisitzer durch Handschlag auf gewissenhafte Erfüllung
ihrer Obliegenheiten.
Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlvorstand. Die Wahlberechtigten
dürfen der Feststellung des Wahlergebnisses beiwohnen.
19. Der Wahlvorstand öffnet die Wahlumschläge, nimmt die Stimmzettel heraus
und vermerkt auf ihnen die je auf ihrem Umschlag angegebene Stimmenzahl. Sodann prüft