Nr. 16. 1914. 171
er die Gültigkeit der Slimmzettel und stellt die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen
und die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen fest.
Jeder gültige Stimmzettel zählt soviel Stimmen, als auf dem Wahlumschlage
vermerkt sind.
Stimmzeltel, die den Vorschriften der Nr. 14 und 16 nicht entsprechen oder ein
Merkmal haben, welches die Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich macht, sind ungültig.
Ungültig ist ferner ein Stimmzettel, wenn sein Inhalt zweifelhaft ist. Befinden sich in
eißem Umschlage mehrere Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen,
nur als ein Stimmzettel gezählt, andernfalls sind sie ungültig.
20. Die Vertreter werden unter die Vorschlagslisten nach dem Verhältnis der Zahl
der ihnen zugefallenen Stimmen (Nr. 19) verteilt, und zwar in der Reihenfolge der der
Größe nach geordneten Höchstzahlen, die sich bei der folgenden Rechnung ergeben, für die
in Anlage II als Muster ein Beispiel beigesügt ist.
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen sind in einer Reihe
nebeneinander zu stellen und alle durch 1, 2, 3, 4 usw. zu teilen. Die ermittelten Teil-
zahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen. Die
Teilung ist fortzusetzen, bis anzunehmen ist, daß höhere Zahlen, als aus den früheren
Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Bruch-
teile von Zahlen sind wegzulassen.
Sind bei der Verteilung des letzten Sitzes mehrere gleiche Zahlen vorhanden, so
entscheidet das Los.
21. Für die Zuweisung der auf die einzelne Vorschlagsliste entfallenden Sitze an
die gültig vorgeschlagenen Bewerber ist die Reihenfolge maßgebend, in der die Bewerber
in der Liste aufgeführt sind.
Sind einer Vorschlagsliste zie Sitze zuzuweisen, als auf ihr Bewerber gültig
vorgeschlagen sind, so sind alle auf ihr Vorgeschlagenen gewählt. Die überzähligen Sitze
werden unter die Übrigen Vorschlagslisten durch Fortsetzung des in Nr. 20 bestimmten
Verfahrens verteilt.
22. Uber die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen.
Sie vom Wahlleiter und dem nach seinem Ermessen zuzuziehenden Schriftführer zu
unterschreiben.
In ihr sind Zeit und Ort der Verhandlung, die Namen der Mitglieder des
Wahlvorstandes, die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, ferner die jeder
Vorschlagsliste zugefallene Stimmenzahl, die berechneten Höchstzahlen, deren Verteilung
auf die Vorschlagslisten und die Namen der Gewählten anzugeben.
23. Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten mit der Aufforderung mitzuteilen,
sich über die Annahme der Wahl zu erklären. Geht binnen 3 Tagen eine Erklärung
nicht ein, so gilt die Wahl als angenommen.
Lehnen gewählte Personen die Wahl mit Erfolg ab oder scheiden sie während der
Dauer der Wahlzeit aus, so rücken die auf derselben Liste gültig vorgeschlagenen, noch
nicht gewählten Bewerber in der in Nr. 21 Abs. 1 bezeichneten Reihenfolge als Stell-
vertrer ein. Nr. 21 Abs. 2 gilt entsprechend.
Ersatzwahlen finden während der Dauer der Wahlzeit in der Negel nicht statt. Sie
können vom Versicherungsamt zugelassen werden, wenn die Zahl der Vertreter insgesamt
oder in einer Gruppe auf weniger als die Hälfte der ursprünglichen Zahl herabsinkt.
33°
Lulage