194 Nr. 18. 1914.
Eichordnung flur die Binnenschiffahrt auf der Elbe
getreten ist, finden die neuen Bestimmungen in Zukunft in Abänderung der
Verordnung vom 15. Februar 1901 (Röl. Nr. 7 S. 63) entsprechende An-
wendung auf den Schiffsverkehr auf den südlichen mecklenburgischen Wasser-
straßen der Elde, Stör und Havel nebst zubehörigen Seen und Kanälen.
Eichbehörden (§ 12 der Eichordnung) sind auch weiterhin die Großherzoglichen
Amtsbaubehörden zu Dömitz und Boizenburg sowie für die Havelwasserstraße
die Schiffseichbehörde in Fürstenberg.
Artikel II.
Ebenso finden die neuen Bestimmungen in Abänderung der Verordnung
vom 24. Dezember 1901 (Rbl. 1902 Nr. 1 S. 1) Anwendung für den
Schiffsverkehr auf der Schiffahrtsstraße Rostock— Güstrow. Eichbehörde (§ 12
der Eichordnung) ist auch weiterhin die Großherzogliche Flußbauinspektion für
die Warnow und Nebel zu Güstrow.
Artikel III. ·
Die Obliegenheiten der Revisionsbehörde (§ 13 der Eichordnung) im
Geltungsbereiche der Artikel I und II wird wie bisher das Kaiserliche Schiffs-
vermessungsamt in Berlin wahrnehmen.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 10. März 1914.
Friedrich Franz.
C. Graf von Bassewitz-Levetzow. A. von Pressentin. Langfeld.