Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 18. 1914. 201 
Ausführungsbestimmungen 
zur Eichung für die Linnenschiffahrt auf der Elbe. 
Zu 82. . 
1. Eichungen und Eichprllfungen finden in der Regel am Sitze der Schiffseich- 
behörde statt. 
Die Behörde kann auf Wunsch das in Antrag gebrachte Verfahren auch außerpald 
ihres Amtssitzes vornehmen. In solchen Fällen hat der Antragsteller einen nach em 
Urteil der Behörde für das Verfahren geeigneten Platz zur Verfügung zu stellen und die 
Kosten zu tragen. 
2. Nachdem die Masten und beweglichen Schornsteine des Schiffes niedergelegt 
27 wird dasselbe an einer vor Wind, Fthmung und Wellenschlag geschützten Steß 
estgelegt und nötigenfalls durch Verschieben von Ausrüstungsgegenständen in die normale 
Schwimmlage gebracht. Die Schwimmlage ist eine normale, wenn die Symmetrieebene 
des Schiffes senkrecht zum Wasserspiegel steht. Bei genau symmetrisch gebauten Fahr- 
eugen müssen daher in der normalen Schwimmlage alle Stellen der Oberkante beider 
orde, die sich rechtwinklig gegenüberliegen, gleich hoch Über Wasser und alle ent- 
sprechenden Stellen des Bodens gleich bie unter Wasser liegen. Weil die Fahrzeuge 
aber selten genau symmetrisch gebaut sind, wird man sich aru beschränken müssen, 
das Fahrzeug in eine Schwimmlage zu bringen, bei der die angefld rte Übereinstimmun 
überwiegend vorhanden ist. Unter dem Schiffsboden muß eine Wassertiefe von Übera 
mindestens 0,3 m vorhanden sein. Das Schiff muß, ohne irgendwo aufzuliegen oder 
das Ufer zu berühren, frei und ruhig schwimmen und mit einem Boote ungehindert um- 
fahren werden können. 
3. Die Höhe des Bodenwassers im Schiffsraum darf an der tiefsten Stelle beie 
bölzernen Schiffen nicht mehr als 5 cm, bei hölzernen Schiffen mit eisernen Spanten 
und bei eisernen Schiffen mit Holzboden nicht mehr als 3 cm betragen; eiserne Schiffe 
müssen im allgemeinen frei von Bodenwasser sein, etwa vorhandenes Bodenwasser ist 
soweit als möglich zu entfernen. 
4. Der zur Kesselheizung erforderliche Kohlenvorrat sowie Ballast jeder Art, sobald 
letzterer aus dem Schiffe ohne bauliche Anderungen entfernt werden kann, gehört nicht 
zur Ausrüstung im Sinne dieses Paragraphen. · 
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