280 I. Civilprozeß. K. Not.«Ges. v. 10. Nov. 1861.
XXXIII, 61. Ein Vertrag, durch welchen ein Immobiliarkausschilling
erlassen wird, unterliegt nicht dem Art. 14.
Hat es, wenn ein Vertrag wegen Betruges angefochten
wird, auf die Beschaffenheit des kurch diesen erzeugten Frrthums
anzukommen? E. 1, 327. Das Versprechen einer
Geldentschädigung für die verzögerte. Entrichtung eines Kaufschillings
für ein Immobile bedarf der notariellen Verlaulberung
nicht. EB. I, 197. Bedarf die für den Fall des
Nichtzustandekommens eines Kaufsovertrages gemachte Zusicherung,
den hiedurch entstehenden Verlust zu decken, notarieller
Verlautbarung? XL 153. Alternatives Indikat brbügich
eines Immobilienkaufes. Wahlrecht dabei. EB. 1
Bürgschaft für einen Immobiliarkaufschilling. XXXVI, *8
Verzicht auf eine Le e Erbschaft, zu der Grundvermögen
gehört. VI, 91. Verpflichtung des Käufers,
beim —t eines Immobiliarkaufvertragcs aus dem Kaufschillinge
eine Zahlung an einen Dritten zu leisten. XXXVII,
378. Bei Weiterveräußerung des Kaufsobjektes mit Zustimmung
des ursprüngliches Verkäufers, für den hiewegen eine
Dilspositionsbeschränkung eingetragen war und dem für seine
Zustimmung eine Geldleistung versprochen, bedarf dieses
Versprechen nicht der notariellen Verbriefung. XXXVII, 64.
Gewährung von Mängeln bei einem Immobiliarkanfvertrage.
III, 29. Außernotarielle Verfügung über Bezahlung
eines Grundstückkaufschillinges. XXXVIII, 278. Voraussetzung
der Novation eines Darlehens in eine Kausschillingsschuld.
XXXIX, 361. Eine Vereinbarung über die Aenderung
an der Gilt eines Ewiggeldkapitales bedarf der notariellen
Verlantbarung. XI, 109. Uebernahme einer beim
gerichtlichen 3 wangseesraufe unbefriedigt gebliebenen Hypotekferderung.
XXXVI, 55, 56.
d) Bestellung “ 5559 otheken. Ueber die Form
der vertragsmäßigen Hypothekbestellung. I. 145.
Rechtsgiltigkeit der Hypothekbestellung für eine fremde Schuld
ungeachtet des Mangels einer Notariatsurkunde. Verhällniß
des F. 16 des Hyp.-Ges. zum Art. 14. XXXIII, 348.
Durch das Notariatogesetz und den 60 des Landtags=Abschiedes
v. 29. April 1869 ist der F. 16 des Hyp.-Ges.
nicht ausgehoben. XXXVI, 6. Zum W de Landtags=Abschiede,
insbesondere über den Einfluß desselben auf die
Lehre von der Hypothekbestellung, Cession von Forderungen
mit Hepotheltstellung, Dispositionsbeschränkung, auf die
Geltung der S§. 15 u. 16 des Hyp.-Ges., dann über die
rückwirkende Kraft ban- 8. 60 des n Absch. XXXIV,
164 (l. auch Beilage zu Nr. 16 S. 3). Ueber Bestellung
und Cession von Hypotheken. XXXII, 177, 193. Wenn
in Folge einer vor Gericht zu Protokoll erklärten Mutter-