Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die Bände XXI bis XL. (41a)

280  I.  Civilprozeß.  K.  Not.«Ges.  v.  10.  Nov.  1861.

XXXIII,  61.  Ein  Vertrag,  durch  welchen  ein  Immobiliarkausschilling
  erlassen  wird,  unterliegt  nicht  dem  Art.  14.
Hat  es,  wenn  ein  Vertrag  wegen  Betruges  angefochten
wird,  auf  die  Beschaffenheit  des  kurch  diesen  erzeugten  Frrthums
  anzukommen?  E.  1,  327.  Das  Versprechen  einer
Geldentschädigung  für  die  verzögerte.  Entrichtung  eines  Kaufschillings
  für  ein  Immobile  bedarf  der  notariellen  Verlaulberung
  nicht.  EB.  I,  197.  Bedarf  die  für  den  Fall  des
Nichtzustandekommens  eines  Kaufsovertrages  gemachte  Zusicherung,
  den  hiedurch  entstehenden  Verlust  zu  decken,  notarieller
Verlautbarung?  XL  153.  Alternatives  Indikat  brbügich
eines  Immobilienkaufes.  Wahlrecht  dabei.  EB.  1
Bürgschaft  für  einen  Immobiliarkaufschilling.  XXXVI,  *8
Verzicht  auf  eine  Le  e  Erbschaft,  zu  der  Grundvermögen
  gehört.  VI,  91.  Verpflichtung  des  Käufers,
beim  —t  eines  Immobiliarkaufvertragcs  aus  dem  Kaufschillinge
  eine  Zahlung  an  einen  Dritten  zu  leisten.  XXXVII,
378.  Bei  Weiterveräußerung  des  Kaufsobjektes  mit  Zustimmung
  des  ursprüngliches  Verkäufers,  für  den  hiewegen  eine
Dilspositionsbeschränkung  eingetragen  war  und  dem  für  seine
Zustimmung  eine  Geldleistung  versprochen,  bedarf  dieses
Versprechen  nicht  der  notariellen  Verbriefung.  XXXVII,  64.
Gewährung  von  Mängeln  bei  einem  Immobiliarkanfvertrage.
III,  29.  Außernotarielle  Verfügung  über  Bezahlung
eines  Grundstückkaufschillinges.  XXXVIII,  278.  Voraussetzung
  der  Novation  eines  Darlehens  in  eine  Kausschillingsschuld.
  XXXIX,  361.  Eine  Vereinbarung  über  die  Aenderung
  an  der  Gilt  eines  Ewiggeldkapitales  bedarf  der  notariellen
  Verlantbarung.  XI,  109.  Uebernahme  einer  beim
gerichtlichen  3  wangseesraufe  unbefriedigt  gebliebenen  Hypotekferderung.
  XXXVI,  55,  56.
d)  Bestellung  “  5559  otheken.  Ueber  die  Form
der  vertragsmäßigen  Hypothekbestellung.  I.  145.
Rechtsgiltigkeit  der  Hypothekbestellung  für  eine  fremde  Schuld
ungeachtet  des  Mangels  einer  Notariatsurkunde.  Verhällniß
  des  F.  16  des  Hyp.-Ges.  zum  Art.  14.  XXXIII,  348.
Durch  das  Notariatogesetz  und  den  60  des  Landtags=Abschiedes
  v.  29.  April  1869  ist  der  F.  16  des  Hyp.-Ges.
nicht  ausgehoben.  XXXVI,  6.  Zum  W  de  Landtags=Abschiede,
  insbesondere  über  den  Einfluß  desselben  auf  die
Lehre  von  der  Hypothekbestellung,  Cession  von  Forderungen
mit  Hepotheltstellung,  Dispositionsbeschränkung,  auf  die
Geltung  der  S§.  15  u.  16  des  Hyp.-Ges.,  dann  über  die
rückwirkende  Kraft  ban-  8.  60  des  n  Absch.  XXXIV,
164  (l.  auch  Beilage  zu  Nr.  16  S.  3).  Ueber  Bestellung
und  Cession  von  Hypotheken.  XXXII,  177,  193.  Wenn
in  Folge  einer  vor  Gericht  zu  Protokoll  erklärten  Mutter-