Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 25. 1914. 268 
Anweisung 
Üüber 
das Verfahren, betreffend die postamtliche Bestellung von Briefen mit 
" Zustellungsurkunde. 
Gegenstände der postamtlichen Zustellung. 
§ 1. Briefe können auf Ersuchen von Behörden, Beamten oder Privatpersonen 
unter Beurkunden der Zustellung durch die Postanstalten zugestellt werden. 
Einschreibung, Wertangabe, Nachnahme, Eilbestellung und der Vermerk „post- 
lagernd“ sind unzulässig. 
Arten der Zustellung. 
5 2. Die Zustellungen können sein: 
a) gewöhnliche; 
b) vereinfachte. · « « 
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der Zustellungsurkunde übergeben, im Falle zu b nur der Tag der Zustellung auf dem 
Briefe vor seiner Aushändigung vermerkt. 
Zußere Beschaffenhelt der Briese mit Zustellungsurkunde. 
33. Briefe mit Zustellungsurkunde müssen den Vorschriften der jeweils gültigen 
Postordnung entsprechen, verschlossen sein und auf der Aufschriftseite Namen und Wohn- 
ort des Absenders tragen. - 
In der Aufschrift des zuzustellenden Briefes müssen die Person, der zugestellt 
werden soll, und der Bestimmungsort deutlich und so bestimmt bezeichnet sein, daß jeder 
Ungewißheit vorgebeugt wird. . 
Bei Zustellungen an Unteroffiziere oder Gemeine des aktiven Heeres oder der 
aktiven Marine muß die Aufschrift an diese selbst gerichtet sein unter genauer Bezeichnung 
des Truppenteils (Kompagnie, Eskadron und Batterie des zu bezeichnenden Regiments 
usw.), zu dem sie gehören, und unter Beifügung des Zusatzes „zu Händen des Chefs 
der (genau zu bezeichnenden) zunächst vorgesehten Kommandobehörde (Chef der Kom- 
pagnie, Eskadron, Batterie usw.)“. 
Der Absender hat dem Briefe im Falle der gewöhnlichen Zustellung (§ 2 ) 
zwei Formulare zur Zustellungsurkunde auf weißem Papier (lrschrift und Abschrift), 
im Falle der vereinfachten Zustellung (§ 2b) ein Formular auf graublauem 
Bepier haltbar äußerlich beizufügen und dementsprechend auf der Ausschriftseite des 
riefes 
a) bei gewöhnlicher Zustellung: 
„Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift“, 
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