Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

264  Nr.  25.  1914.

b)  bei  vereinfachter  Zustellung:  ç
„Hierbei  ein  Formular  zur  Zustellungsurkunde.  Vereinfachte  Zustellung“
zu  vermerken.

Der  Absender  muß  ferner  den  Kopf  des  Formulars  zur  Zustellungureunde  und  zu
ihrer  Abschrift  ausfüllen  und  das  Formular  mit  der  für  die  Rücksendung  erforderlichen
Aufschrift  versehen.

Wenn  auf  Verlangen  des  Absenders  in  der  Zustellungsurkunde  die  Zeit  der  *
stellung  näher  bezeichnet  werden  soll,  muß  der  Absender  auf  der  Aufschriftseite  des  Bricfes
sowie  am  Kopfe  des  Formulars  zur  Zastelungsurkunde  und  zu  ihrer  Abschrift  den  von
ihm  rot  zu  unterstreichenden  Vermerk  „Mit  Zeitangabe  zustellen“  niederschreiben.

Zu  den  Postzustellungsurkunden  werden  zwei  verschiedene  Formulare  (Anlagen
  1  und  2)  verwandt.  Das  eine  (C87  b)  ist  für  Zustellungen  an  Unteroffiziere  und
Gemeine  des  aktiven  Heeres  oder  der  aktiven  Marine,  das  andere  (C87  #)  für  Zustellungen
  in  allen  übrigen  Fällen  bestimmt.

Die  Formulare  zur  Postzustellungsurkunde  sind  so  eingerichtet,  daß  sie  die  bei
der  Zustellung  in  Betracht  kommenden  Fälle  erschöpfend  enthalten,  so  daß  der  Besteller
nur  den  Namen  der  Person,  der  der  zuzustellende  Brief  übergeben  ist,  an  der  im  Vordruck
  offen  gelassenen  Stelle  niederzuschreiben  und  den  Vordruck  soweit  zu  durchstreichen
hat,  als  er  in  dem  gerade  vorliegenden  Falle  nicht  zutrifft.

Die  linke  Hälfte  des  Formulars  C87  #  ist  für  die  Zustellung  an  Einzelpersonen
  (u.  a.  an  Rechtsanwälte,  Notare,  Gerichtsvollzieher)  und  an  solche  Firmen
  bestimmt,  die  nur  einen  Inhaber  haben;  die  rechte  Hälfte  des  Formulars
dient  für  die  Zustellung  an  Firmen,  die  mehrere  Inhaber  haben,  Gesellschaften,
Aktiengesellschaften,  Genossenschaften,  Behörden,  Gemeinden,  Korporationen,  Vereine.
Vor  Antritt  des  Bestellganges  hat  der  Besteller  zu  prüfen,  ob  nach  der  Aufschrift  des
Briefes  mit  Zustellungsurkunde  in  Verbindung  mit  den  Angaben  im  Firmen=  und
Vollmachtsverzeichnisse  zweifellos  feststeht,  welche  Hälfte  des  Formulars  C  87  afür  die
Zustellung  des  Briefes  in  Betracht  kommt.  Bestehen  Zweifel,  so  hat  er  die  Entscheidung
des  Beamten  einzuholen.

Beurkundung.

5  4.  Die  postamtliche  Zustellung  besteht  in  der  Übergabe  des  zuzustellenden
Briefes  unter  Beurkunden  der  erfolgten  Ubergabe.  Die  hierbei  aufzunehmende  Urkunde
hat  folgenden  Erfordernissen  zu  entsprechen:

1.  Die  Urkunde  muß  enthalten:

a)  Ort  und  Zeit  der  Zustellung;  der  Name  des  Monats  ist  in  Buchstaben
auzugeben;  der  Vordruck  „zwischen.  .  .  Uhr  und  .  .  .  Uhr  .  .  .  mittags“
ist  nur  auf  Verlangen  des  Absenders  (§  3  Abs.  6)  auszufüllen;  die  Zeitpunkte
  sind  dabei  so  anzugeben,  daß  zwischen  ihnen  keinesfalls  ein  längerer
Zeitraum  als  eine  Stunde  liegt  (z.  B.  zwischen  9  Uhr  und  10  Uhr  vormittags
  oder  zwischen  9½  und  10  ½  Uhr  vormittags);

P)  die  Bezeichnung  der  Person,  an  die  zugestellt  werden  soll;  çl

I0)  die  Bezeichnung  der  Person,  der  zugestellt  ist;  in  den  Fällen  der  8§.  7
bis  9  die  Angabe  des  Grundes,  der  die  Zustellung  an  die  bezeichnete  Person
rechtfertigt;  wenn  nach  §  10  verfahren  ist,  die  Hemerkung,  wie  die  darin
enthaltenen  Vorschriften  befolgt  find;