Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

266 Nr. 25. 1914. 
nung oder des Geschäftslokals versuchte Zustellung einzulassen, er kann vielmehr ver- 
langen, daß der Brief in der Wohnung usw. zugestellt werde. Diesem Verlangen muß 
der Besteller entsprechen. Bei Zustellungen außerhalb der Wohnung oder des Geschäfts- 
lokals ist ein angemessener Ort und eine passende Gelegenheit zu wählen, die eine unge- 
hinderte und sichere Ubergabe und Annahme des Briefes und bei gewöhnlicher Zustellung 
auch der Abschrift der Zustellungsurkunde gestatten. 
Briese mit Zustellungsurkunde an Gefangene dürfen durch die Post nicht im Ge- 
fängnis zugestellt werden. Sie sind als unbestellbar zu behandeln, sofern der Ge- 
sangene nicht am Bestimmungsorte des Briefes eine Wohnung oder ein Geschäftslokal 
besitzt; in diesem Falle ist nach §§ 7 bis 12 zuzustellen. 
Die Zustellung muß bei der nächsten Bestellgelegenheit erfolgen, sofern nicht auf 
der Aufschriftseite des Briefes ein bestimmter Tag für die Zustellung angegeben ist. An 
Sonntagen und allgemeinen Feiertagen hat die Zustellung zu 
unterbleiben, wenun sie nicht auf der Aufschriftseite des Briefes besonders verlangt 
ist. Am Geburtstag Seiner Majestät des Kaisers sind zuzustellende Briefe von der Be- 
stellung nicht auszuschließen. · 
Personen, an die die Zustellung zu erfolgen hat. « 
·Is.DieZustellnngerfolgtanbeninbekAuffchriftbesBriefeschezeichneten 
Empfänger in Person. 
Zustellungen an Behörden, Gemeinden, Korporationen und Vereine (einschließlich 
der offenen Handelsgesellschaften usw.), die als solche klagen oder verklagt werden können, 
sind an den Vorsteher, gesehlichen Vertreter oder vertretungsberechtigten Mitinhaber 
zu bewirken. 
Briefe, die an Eheleute gemeinschaftlich gerichtet sind, sind so zuzustellen, als wenn 
lieen den Ehemann allein gerichtet wären. Leben die Eheleute getrennt, so sind solche 
iese als unbestellbar zu behandeln. 
Ist über das Vermögen des Empfängers das Konkursverfahren eröffnet und vom 
Konkursgerichte die Aushändigung der für den Gemeinschuldner eingehenden Briefe an 
den Konkursverwalter angeordnet (5 121 der Konkursordnung), so sind die für den Ge- 
meinschuldner bestimmten Briefe mit Zustellungsurkunde als unbestellbar zu behandeln. 
An verstorbene Personen gerichtete Briefe mit Zustellungs- 
urkunde sind stets als un bestellbar zu behandeln. 
Handelt es sich um die Zustellung an einen Unteroffizier oder Gemeinen des aktiven 
Heeres oder der aktiven Marine, so muß die Zustellung an den Chef der zunächst vor- 
gesetzten Kommandobehörde (Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie usw.) erfolgen. 
Zu den Unteroffizieren gehören in dieser Beziehung auch die Feldwebel, Wachtmeister 
und die ihnen gleich= oder nachstehenden Beförderten. 
Im übrigen ist die Zustellung, die an den Empfänger in Person nicht erfolgen 
kann, nach den folgenden Bestimmungen an eine andere Person oder durch Niederlegen 
bei einer Behörde zu bewirken. ' 
Ersatzzustellang an Familienmitglieder, dienende Personen, an den Hauswirt oder Vermieter. 
5 7. Wird die Person, der zugestellt werden soll, nicht angetroffen, so hat die 
Zustellung in der Wohnung an einen zur Familie dieser Person gehörenden erwachsenen
	        
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