Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

294  Nr.  30.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  5.  Mal  1914,  betressend  die  Nacheschung  und
MNeviflon  der  Gemichte  und  der  Wagen  in  den  Apotheken.

Gemaß  §5  11  der  Maß-  und  Gewichtsordnung  vom  30.  Mai  1908  —
Rbl.  Nr.  33  —  sind  die  in  den  Apotheken  dem  eichpflichtigen  Verkehr  dienenden
  Gewichte  und  Wagen  in  Fristen  von  je  zwei  Jahren  zur  Nacheichung
zu  bringen.  Soweit  die  Nacheichung  derselben  nicht  bereits  in  den  Jahren
1913  oder  1914  bewirkt  ist,  wird  dieselbe  nach  den  Bestimmungen  in  §  24
der  Maß-  und  Gewichtsordnung  im  Laufe  dieses  Jahres  erfolgen  müssen.
Während  die  in  den  Betriebsräumen  der  Apotheken  angewandten  und
bereit  gehaltenen  eichpflichtigen  Handelsgewichte  und  Wagen  in  den  alljährlich
eingereichten  Nacheichstellen,  die  abwechselnd  jedes  zweite  Jahr  von  einem
Eichbeamten  aufgesucht  werden,  zur  Nacheichung  gelangen  können,  sollen  die
in  den  Arzneiverkaufsräumen  der  Apotheken  angewandten  und  bereit  gehaltenen
Präzisionsgewichte  und  Wagen  durch  einen  von  der  Eichungs-  Inspektion
beauftragten  Eichbeamten  auf  planmäßigen  Rundreisen  in  den  Apotheken  selbst
nachgeeicht  werden.  Hierbei  können  auch  die  in  den  Betriebsräumen  etwa
angewandten  Präzisionsgewichte  und  Wagen  in  die  Nacheichung  einbezogen
werden.  Es  wird  jedoch  den  Apothekenbesitzern  freigestellt,  ihre  sämtlichen
Präzisionsgewichte  und  Wagen  zur  Nacheichung  an  das  zum  Eichen  von
Präzisionsgeräten  befugte  Großherzogliche  Eichamt  in  Schwerin  einzusenden.
Der  Nacheichungspflicht  unterliegen  nicht  die  Gewichte  und  Wagen  in
den  Nebenräumen  der  Apotheken,  welche  lediglich  im  inneren  Betrieb  zur
Materialkontrolle  usw.  Verwendung  finden,  desgleichen  die  nicht  eichfähigen
Analysenwagen  und  die  Normalgewichtssätze,  welche  ausschließlich  zur  Kontrolle
der  Richtigkeit  der  Präzisionsgewichte  in  den  Offizinen  dienen.
Die  diesjährigen  Rundreisen  des  Eichbeamten  werden  in  den  Monaten
Juli  und  August  stattsinden.  Die  genauere  Zeit  wird  den  Apothekenbesitzern
von  der  Großberzoglichen  Eichungs-Inspektion  mitgeteilt  werden,  welche  ermächtigt
  ist,  auch  in  den  folgenden  Jahren  die  erforderlichen  Rundreisen  nach
den  Apotheken  einzurichten.  «
FürdieNacheichungenwerdennachAttilelqudIlldekBekannts
machung  vom  4.  Mai  1912  —  Rbl.  Seite  200  —  die  durch  die  Eichgebühhrenordnung
  für  die  Präzisionsgewichte  und  Wagen  vorgeschriebenen  Eichgebühren
  erhoben  mit  einem  Gebührenzuschlag  von  5  Mark  für  Eichungen
außerhalb  der  Amtsstelle  in  jeder  Apotheke.  Außerdem  kommen  die  Kosten
des  Transports  der  mitzuführenden  Prüfungsmittel  und  die  Kosten  der
etwaigen  Reisen  des  Eichbeamten  auf  Landwegen  in  Rechnung,  während  die