Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 80. 1914. 295 
Kosten der Reisen auf der Eisenbahn und die Tagegelder desselben aus der 
Eichkasse bestritten werden. « 
Die Revision der in den Arzneiverkaufsräumen der Apotheken in An- 
wendung kommenden Prezisionsgewichte und Wagen erfolgt in Gemäßheit der 
Verordnung wegen der Visitation der Apotheken vom 14. Februar 1887 — 
Rbl. Seite 60 — durch die Visitations-Kommission, welche insbesondere 
durch Prüfung des Jahresstempels sich davon zu überzeugen hat, daß für 
die Nacheichung der Gewichte und Wagen die vorgeschriebene Frist von zwei 
Jahren innegehalten ist. Bei den Gewichten von 500 Milligramm abwärts 
und bei den Wagen mit einer größten Tragkraft von 20 Gramm und weniger, 
welche nach Vorschrift der Eichordnung bei der Nacheichung keinen Jahres- 
stempel erhalten, wird der Nachweis der vorschriftsmäßig bewirkten Nach- 
eichung durch Vorlage der in solchen Fällen ausgestellten eichamtlichen Be- 
scheinigungen geführt. 
Die Revision der in den Betriebsräumen der Apotheken zur Anwendung 
gelangenden eichpflichtigen Handelsgewichte und Wagen findet durch die Polizei- 
behörden statt. 
Schwerin, den 5. Mai 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. von Meerheimb.
	        
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