Nr. 80. 1914. 295
Kosten der Reisen auf der Eisenbahn und die Tagegelder desselben aus der
Eichkasse bestritten werden. «
Die Revision der in den Arzneiverkaufsräumen der Apotheken in Anwendung
kommenden Prezisionsgewichte und Wagen erfolgt in Gemäßheit der
Verordnung wegen der Visitation der Apotheken vom 14. Februar 1887 —
Rbl. Seite 60 — durch die Visitations-Kommission, welche insbesondere
durch Prüfung des Jahresstempels sich davon zu üÜberzeugen hat, daß für
die Nacheichung der Gewichte und Wagen die vorgeschriebene Frist von zwei
Jahren innegehalten ist. Bei den Gewichten von 500 Milligramm abwärts
und bei den Wagen mit einer größten Tragkraft von 20 Gramm und weniger,
welche nach Vorschrift der Eichordnung bei der Nacheichung keinen Jahresstempel
erhalten, wird der Nachweis der vorschriftsmäßig bewirkten Nacheichung
durch Vorlage der in solchen Fällen ausgestellten eichamtlichen Bescheinigungen
geführt.
Die Redvision der in den Betriebsräumen der Apotheken zur Anwendung
gelangenden eichpflichtigen Handelsgewichte und Wagen findet durch die Polizeibehörden
statt.
Schwerin, den 5. Mai 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. von Meerheimb.