Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  80.  1914.  295

Kosten  der  Reisen  auf  der  Eisenbahn  und  die  Tagegelder  desselben  aus  der
Eichkasse  bestritten  werden.  «

Die  Revision  der  in  den  Arzneiverkaufsräumen  der  Apotheken  in  Anwendung
  kommenden  Prezisionsgewichte  und  Wagen  erfolgt  in  Gemäßheit  der
Verordnung  wegen  der  Visitation  der  Apotheken  vom  14.  Februar  1887  —
Rbl.  Seite  60  —  durch  die  Visitations-Kommission,  welche  insbesondere
durch  Prüfung  des  Jahresstempels  sich  davon  zu  üÜberzeugen  hat,  daß  für
die  Nacheichung  der  Gewichte  und  Wagen  die  vorgeschriebene  Frist  von  zwei
Jahren  innegehalten  ist.  Bei  den  Gewichten  von  500  Milligramm  abwärts
und  bei  den  Wagen  mit  einer  größten  Tragkraft  von  20  Gramm  und  weniger,
welche  nach  Vorschrift  der  Eichordnung  bei  der  Nacheichung  keinen  Jahresstempel
  erhalten,  wird  der  Nachweis  der  vorschriftsmäßig  bewirkten  Nacheichung
  durch  Vorlage  der  in  solchen  Fällen  ausgestellten  eichamtlichen  Bescheinigungen
  geführt.

Die  Redvision  der  in  den  Betriebsräumen  der  Apotheken  zur  Anwendung
gelangenden  eichpflichtigen  Handelsgewichte  und  Wagen  findet  durch  die  Polizeibehörden
  statt.

Schwerin,  den  5.  Mai  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.

L.  von  Meerheimb.