Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

804 Nr. 32. 1914. 
(2) Bekanntmachung vom 12. Mai 1914, beitreffend die Bestellung eines 
Landesherrlichen Kommissars zur Bekämpfung der Hamsterplage. 
Zum Landesherrlichen Kommissar nach Maßgabe der diesseitigen Bekannt- 
machung vom heutigen Tage zur Ausführung der Verordnung vom 25. März 
1914, betreffend die Vertilgung der Hamster, ist Amtshauptmann Leo zu Röbel 
bestellt worden. « « « 
Schwerin, den 12. Mai 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. von. Meerheimb. 
(3) Bekanntmachung vom 16. Mai 1914, betreffend den Schutz des Ostsee- 
strandes auf der Feldmark Stove im Domanialamt Wismar. 
Zum Schutz der Ufer und Dünen am Strande der Feldmark Stove im 
Domanialamt Wismar wird auf Antrag des Großherzoglichen Amtes zu 
Wismar von Landespolizeiwegen Nachstehendes verordnet: 
81. 
Am Seestrand der Feldmark Stove darf außerhalb der zum Verkehr 
und zur Bewirtschaftung des Grundstückes bestimmten Wege ohne Zustimmung 
des Großherzoglichen Amtes weder gefahren noch geritten noch Vieh getrieben 
oder geweidet werden. Ebensowenig darf am Strande, wie auch aus der 
Ostsee bis 400 Meter in die See hinein, ohne solche Erlaubnis Sand, Kies, 
Ton oder Lehm gegraben, Gras, Dünenkorn oder sonstiger Anwuchs abge- 
schnitten, und Steine oder Seetang weggeholt werden. 
Für die Erteilung dieser amtlichen Erlaubnis ist der Gesichtspunkt der 
Sicherung des Ufers und der Uferschutzwerke maßgebend und ist das Amt 
befugt, aus diesem Gesichtspunkt auch Fußgängern das Betreten einzelner 
Teile des Seestrandes durch Warnungszeichen zu verbieten. 
8 2. 
Es ist verboten, die zur Sicherung des Ufers angelegten Schutzwerke, 
Anpflanzungen und Marksteine zu beschädigen oder zu entsernen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.