804 Nr. 32. 1914.
(2) Bekanntmachung vom 12. Mai 1914, beitreffend die Bestellung eines
Landesherrlichen Kommissars zur Bekämpfung der Hamsterplage.
Zum Landesherrlichen Kommissar nach Maßgabe der diesseitigen Bekannt-
machung vom heutigen Tage zur Ausführung der Verordnung vom 25. März
1914, betreffend die Vertilgung der Hamster, ist Amtshauptmann Leo zu Röbel
bestellt worden. « « «
Schwerin, den 12. Mai 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. von. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 16. Mai 1914, betreffend den Schutz des Ostsee-
strandes auf der Feldmark Stove im Domanialamt Wismar.
Zum Schutz der Ufer und Dünen am Strande der Feldmark Stove im
Domanialamt Wismar wird auf Antrag des Großherzoglichen Amtes zu
Wismar von Landespolizeiwegen Nachstehendes verordnet:
81.
Am Seestrand der Feldmark Stove darf außerhalb der zum Verkehr
und zur Bewirtschaftung des Grundstückes bestimmten Wege ohne Zustimmung
des Großherzoglichen Amtes weder gefahren noch geritten noch Vieh getrieben
oder geweidet werden. Ebensowenig darf am Strande, wie auch aus der
Ostsee bis 400 Meter in die See hinein, ohne solche Erlaubnis Sand, Kies,
Ton oder Lehm gegraben, Gras, Dünenkorn oder sonstiger Anwuchs abge-
schnitten, und Steine oder Seetang weggeholt werden.
Für die Erteilung dieser amtlichen Erlaubnis ist der Gesichtspunkt der
Sicherung des Ufers und der Uferschutzwerke maßgebend und ist das Amt
befugt, aus diesem Gesichtspunkt auch Fußgängern das Betreten einzelner
Teile des Seestrandes durch Warnungszeichen zu verbieten.
8 2.
Es ist verboten, die zur Sicherung des Ufers angelegten Schutzwerke,
Anpflanzungen und Marksteine zu beschädigen oder zu entsernen.