Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 34. 1914. 315 
b) Hält der Pfarrinhaber kein eigenes Fuhrwerk und leistet der Pächter 
oder Erbpächter der Dienstländereien die Amtsfuhren gegen Entgelt 
oder beschafft der Pfarrinhaber sie durch freies Mietsfuhrwerk, so ist 
der nach dem Durchschnitte der letzten fünf Jahre für die Amtsfuhren 
gezahlte Betrag abzuziehen. 
Schwerin, den 28. Mai 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministertum. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb. 
(2) Bekanntmachung vom 29. Mai 1914, betreffend Anderung der Vorschriften 
vom 17. Auguft 1911 über die Benutzung Großherzoglicher Dienstwohnungen. 
Im § 7 Nr. 1d der Vorschriften vom 17. August 1911 über die Benutzung 
Großherzoglicher Dienstwohnungen (Rbl. Nr. 34) werden die Worte „und 
Ventile“ gestrichen. 
Schwerin, den 29. Mai 1914. 
Großherzoglich-Mecklenburgisches Staatsministertum 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb. 
() Bekanntmachung vom 30.Mat 1914, betrestend landesherrliche Genchmi- 
gung der Ludwig Hauswedell-Stiftung zu Brülel. 
Die Ludwig Hauswedell-Stiftung zu Brüeel ist landesherrlich genehmigt worden. 
Schwerin, den 30. Mai 1914. # 
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium. 
Langfeld. 
(4) Bekanntmachung vom 27. Mal 1914, betrefsend Grundsätze für das Ver- 
sahren bei Wettbewerben in Werken der Bildhauerkunst. " 
ie nachstehenden mit dem Reichskanzler und den Bundesregierungen verab- 
redeten Grundsätze für das Verfahren bei Wettbewerben in Werken der Bild- 
hauerkunst werden hierdurch zur Kenntnis der Interessenten gebracht.
	        
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