Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

820 Nr. 35 1914. 
2. An die Stelle der im § 5 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 der Wahlord- 
nung für die Auswahl der Bewerber getroffenen Bestimmungen treten 
folgende Vorschriften: 
Mindestens ein Drittel der zu erwählenden Beisitzer und ihrer 
Stellvertreter soll der Landwirtschaft angehören. 
Von den Beisitzern und ihren Stellvertretern sollen mindestens 
je fünf am Sitze der auf Grund der Verordnung vom 7. Februar 1914 
zu errichtenden Versicherungsämter Schwerin, Rostock und Waren oder 
nicht über 15 km entfernt wohnen. 
3. Die in den §§ 11 und 12 der Wahlordnung zugelassene Beschwerde 
führt an das unterzeichnete Ministerium. 
Schwerin, den 3. Juni 1914. 
Großherzoglich Meckleuburgisches Ministerium des Innern. 
L. von Meerheimb. 
(2) Bekanntmachung vom 5. Juni 1914 zur Ausführung des Gesetzes, betreffend 
statistische Aufnahmen der Vorräte von Getreide und Erzeugnissen der Ge- 
treidemüllerei vom 20. Mai 1914 (# Bl. Nr. 27 S. 129 f.). 
Zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 20. Mai 1914, betreffend statistische 
Aufnahmen der Vorräte von Getreide usw. gelten nachstehende Bestimmungen: 
. I.. ·« 
Die Aufnahme der Vorräte findet erstmalig am 1. Juli 1914 statt. 
II. 
Für die Aufnahme kommen nachstehend aufgeführte Betriebe in Betracht: 
1. Landwirtschaftliche Betriebe von 20 und mehr ha (— rund 
9000 O.-R.) landwirtschaftlich benutzter Fläche (eigenes und gepachtetes Land 
äzusammen); , 
2. Gewerbliche Betriebe: Getreide-Mahl= und Schälmühlen; Bäcke- 
reien, Konditoreien, Pfefferküchler; Nudeln= und Makkaronifabriken; Nährmittel- 
fabriken; Rollgerstefabriken; Malzkaffeefabriken; Weizen= und Maisstärkefabriken; 
Mälzereien; Meiereien, Molkereien mit eigenem Viehstand; Mästereien und 
Züchtereien ohne landwirtschaftlichen Betrieb; Brauereien; Branntweinbrenne= 
reien (mit Ausnahme der Obst= und Kleinbrennereien — §. 12, § 15 Absatz 1 
des Branntweinsteuergesetzes —) und Hefefabriken.
	        
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