Nr. 38. 1914.
62.
„Die landespolizeiliche Auflage (§ 1) ist bedingt durch ein von
Unserem Ministerium des Innern auf Antrag anzuordnendes Ermittelungsverfahren.
Zu dem Antrage ist jeder berechtigt, der sich in seinen wirtschaftlichen
Verhältnissen durch die wilden Kaninchen eines Jagdgebiets
geschädigt glaubt.“
Artikel I.
Am Schlusse des § 6 werden als dritter und vierter Absatz die nachstehenden
Bestimmungen angefügt:
„Die Eigentümer und sonstigen Nutznießer von Grundstücken
innerhalb des Jagdgebiets sind verpflichtet, das Betreten ihrer Grundstücke
durch die Feststellungskommission zu dulden.
Das Gleiche gilt für die Jagdberechtigten sowie für die Grundstückseigentümer
bezw. -nutznießer benachbarter Feldmarken, soweit
die Ausdehnung des Ermittelungsverfahrens auf benachbarte Jagdgebiete
nach dem Ermessen der Kommission erforderlich wird. Falls
hierbei die in Betracht kommenden Jagdberechtigten und Grundstückseigentümer
bezw. -nutznießer nicht vorher oder gleichzeitig in Kenntnis
gesetzt werden können, hat die Kommission der zuständigen Ortsobrigkeit
die Ausdehnung des Ermittelungsverfahrens zwecks nachträglicher
Benachrichtigung der Beteiligten mitzuteilen.“
Artikel III.
An die Stelle des § 22 tritt die nachstehende Vorschrift:
8 22.
„Die Geltungsdauer der Verordnung vom 11. Juni 1909 mit
den vorstehenden Zusatzbestimmungen endet mit dem 30. September
1917, vorbehältlich der auch noch nach diesem Zeitpunkte nach den Bestimmungen
der Verordnung zu bewirkenden Erledigung bereits anhängiger
Anträge auf landespolizeiliches Einschreiten (§ 2).“
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 9. Juni 1914.
Friedrich Franz.
Langfeld. von Blücher. J. von Meerheimb.