Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  38.  1914.

62.

„Die  landespolizeiliche  Auflage  (§  1)  ist  bedingt  durch  ein  von
Unserem  Ministerium  des  Innern  auf  Antrag  anzuordnendes  Ermittelungsverfahren.


Zu  dem  Antrage  ist  jeder  berechtigt,  der  sich  in  seinen  wirtschaftlichen
  Verhältnissen  durch  die  wilden  Kaninchen  eines  Jagdgebiets
geschädigt  glaubt.“

Artikel  I.

Am  Schlusse  des  §  6  werden  als  dritter  und  vierter  Absatz  die  nachstehenden

Bestimmungen  angefügt:

„Die  Eigentümer  und  sonstigen  Nutznießer  von  Grundstücken
innerhalb  des  Jagdgebiets  sind  verpflichtet,  das  Betreten  ihrer  Grundstücke
  durch  die  Feststellungskommission  zu  dulden.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Jagdberechtigten  sowie  für  die  Grundstückseigentümer
  bezw.  -nutznießer  benachbarter  Feldmarken,  soweit
die  Ausdehnung  des  Ermittelungsverfahrens  auf  benachbarte  Jagdgebiete
  nach  dem  Ermessen  der  Kommission  erforderlich  wird.  Falls
hierbei  die  in  Betracht  kommenden  Jagdberechtigten  und  Grundstückseigentümer
  bezw.  -nutznießer  nicht  vorher  oder  gleichzeitig  in  Kenntnis
gesetzt  werden  können,  hat  die  Kommission  der  zuständigen  Ortsobrigkeit
  die  Ausdehnung  des  Ermittelungsverfahrens  zwecks  nachträglicher
  Benachrichtigung  der  Beteiligten  mitzuteilen.“

Artikel  III.

An  die  Stelle  des  §  22  tritt  die  nachstehende  Vorschrift:

8  22.

„Die  Geltungsdauer  der  Verordnung  vom  11.  Juni  1909  mit
den  vorstehenden  Zusatzbestimmungen  endet  mit  dem  30.  September
1917,  vorbehältlich  der  auch  noch  nach  diesem  Zeitpunkte  nach  den  Bestimmungen
  der  Verordnung  zu  bewirkenden  Erledigung  bereits  anhängiger
  Anträge  auf  landespolizeiliches  Einschreiten  (§  2).“

 

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  9.  Juni  1914.

Friedrich  Franz.

Langfeld.  von  Blücher.  J.  von  Meerheimb.