Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

334  Nr.  38.  1914.

(Wr.  23.)  Verordnung  vom  9.  Juni  1914  zur  Abänderung.  der  Ausführungsverorbnung
  zum  Gesetz  Über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  20.  Februar  1871
(Nöl.  1871  Nr.  23).
Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  hausvertragsmäßiger  Verhandlung  mit  Seiner  Königlichen
  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz  und  nach  verfassungsmäßiger
  Beratung  mit  Unsern  getreuen  Ständen  zur  Abänderung  der  Ausführungsverordnung
  zum  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  20.  Februar
  1871  (Rbl.  1871  Nr.  23),  was  folgt:

Im  §5  Nr.  3  der  Ausführungsverordnung  treten
1.  im  Absaß  1  Satz  1  an  die  Stelle  der  Worte  „bis  zur  Hälfte  eines  Simplums
  des  neuen  Kontributionsedikts  vom  30.  Julius  1870“  die
Worte  „bis  zur  Hälfte  des  Einheitssatzes  der  Einkommensteuer  nach
Maßgabe  des  §  16  des  Einkommensteuergesetzes  vom  6.  Mai  1918
(Rbl.  1913  Nr.  24)“

2.  im  Absatz  1  Satz  2  an  die  Stelle  von  „ein  halbes  Simplum“  die
Worte  „die  Hälfte  des  Einheitssatzes  der  Einkommensteuer"“.
x  I.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1915  in  Kraft.
Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  9.  Juni  1914.

Friebrich  Franz.
Langfeld.  von  Blücher.  L.  von  Meerheimb.