842 Nr. 40. 1914.
II.
Eine Wahlversammlung findet nicht statt (§ 20 Abs. 1 der Wahlordnung).
Schwerin, den 22. Juni 1914. "6 "
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. von Meerheimb. «
(2) Bekanntmachung vom 23. Juni 1914, betreffend den Getreide-, Hen- und
Stroh-Förderer „Original Osterrieder“.
Auf Grund des § 48 der Verordnung vom 27. Mai 1910, betreffend die
Anlegung und den Betrieb von Dampfkesseln und beweglichen Kraftmaschinen
(Rbl. 1910 Nr. 22), bewilligt das unterzeichnete Ministerium für den Betrieb
des fahrbaren Getreide-, Heu- und Stroh-Förderers „Original Osterrieder“ im
Hinblick auf die in der Anlage näher beschriebene Anordnung der Motoranlage
unter Vorbehalt des Widerrufs bis auf weiteres Entfreiung von den Bestim-
mungen des § 41 unter Ziffer 1 2 und 3 und Absatz 2 sowie unter Ziffer II und
III der Verordnung, sofern die einwandfreie Beschaffenheit des Brennstoffgefäßes
und des Auspufftopfes durch Anbringung des Dienststempels der Großherzoglichen
Technischen Kommission an der Befestigungsniete des Fabrikschildes sowohl auf
dem Brennstoffgefäß wie auch auf dem Auspufftopf bescheinigt ist.
Schwerin, den 23. Juni 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. von Meerheimb.
Anlage.
Anordnung
der Motoranlage des fahrbaren Getreide-Förderers „Original Osterrieder“.
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Der Explosionsmotor ist in den Fahrwagen des Höhenförderers fest eingebaut und
allseitig mit einem Schutzgehäuse von starkem Eisenblech umgeben, welches bis dicht an
die Welle der außerhalb des Schutzgehäuses liegenden Riemenscheibe herangeführt ist
und zur ausreichenden Lüftung des Motorraumes Offnungen enthält, die sesen das
Hineinfliegen von Spreu u. dergl. durch ein engmaschiges Drahtnetz geschützt b 4