Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

850  Nr.  42.  1914.

1.  Der  §  10  erhält  die  Fassung:

Der  Gerichtsvollzieher  ist  verpflichtet,  die  amtlich  empfangenen
fremden  Gelder  in  einem  verschlossenen  Behälter  aufzubewahren,  zu
dem  er  allein  den  Schlüssel  besitzen,  und  in  dem  er  keine  anderen
Gelder,  insbesondere  keine  Privatgelder,  aufbewahren  darf.

2.  Hinter  §  126  werden  nachstehende  Vorschriften  eingeschoben.

8  1262.

Tagebuch  über  vereinnahmte  fremde  Gelder.
Über  die  amtlich  empfangenen  fremden  Gelder  hat  der  Gerichtsvollzieher
  für  jedes  Rechnungsjahr  ein  Tagebuch  nach  dem  Muster  in

Anlage  B

!—  zu  führen.

In  das  Tagebuch  sind  alle  derartigen  Gelder  am  Tage  des
Empfanges  einzutragen,  es  sei  denn,  daß  sie  an  demselben  Tage  an
den  Berechtigten  abgeliefert  werden.  Letzterenfalls  genügt  ihre  Eintragung
  in  das  Merkbuch.

Das  Tagebuch  ist  dauerhaft  zu  heften  und  mit  fortlaufenden
Seitenzahlen  zu  versehen.  Vor  dem  Beginne  des  Rechnungsjahres
ist  es  dem  Amtsrichter  vorzulegen,  der  auf  der  letzten  Seite  die  Zahl
der  darin  enthaltenen  Seiten  durch  seine  Unterschrift  bescheinigt.

8  1266b.

Merkbuch.

Der  Gerichtsvollzieher  hat  alle  Gelder,  die  nicht  sofort  bei  der
Erhebung  im  Dienstregister  oder  im  Tagebuche  gebucht  werden  können,
im  unmittelbaren  Anschluß  an  die  Vereinnahmung  in  einem  in  handlicher
  Form  (Taschenformat)  anzulegenden  Merkbuche  mit  Tinte  oder
Tintenstift  kurz  vorzumerken.  Bei  der  Übertragung  der  Einnahme  in
das  Dienstregister  oder  das  Tagebuch  oder,  wenn  solche  nicht  erforderlich
  ist  (§  126  a,  Abs.  2),  bei  der  Ablieferung  der  vereinnahmten
Summe  ist  die  Eintragung  im  Merkbuche  zu  durchstreichen.  Das
Buch  kann  für  mehrere  Jahre  angelegt  werden.  Der  Gerichtsvollzieher
  hat  es  auf  seinen  Dienstgängen  bei  sich  zu  führen.