Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  42.  1914.  8851

3.  a)  Im  §  127  wird  in  Nr.  1  vor  dem  letzten  Worte  „anzuschließen“  eingeschoben
  „sowie  das  Tagebuch  über  die  amtlich  empfangenen  fremden
Gelder.“  .

b)  §  127  Nr.  3  und  4  werden  durch  nachstehende  Vorschriften  ersetzt:

3.  Mindestens  einmal  im  Laufe  des  Rechnungsjahres  hat  der  aussichtführende
  Amtsrichter  eine  unvermutete  Geschäftsprüfung  im  Geschäftszimmer
  des  Gerichtsvollziehers  vorzunehmen.  Die  Prüfung  beginnt
mit  der  Feststellung  des  Kassenbestandes  (vgl.  Nr.  4).  Im  übrigen  ist
die  gesamte  Buch=  und  Kassenführung  des  Gerichtsvollziehers  eingehend
zu  prüfen.  Die  Akten  sind  dabei  mit  den  Angaben  des  Dienstregisters
in  möglichst  ausgedehntem  Maße  zu  vergleichen,  auch  sind  Ermittelungen
  nach  der  Richtung  anzustellen,  ob  eingegangene  Aufträge  etwa
nicht  in  das  Dienstregister  eingetragen  sind.

4.  Über  die  Kassenprüfung  (Nr.  3)  ist  ein  besonderes  Protokoll  aufzunehmen.
  Auf  sie  finden  die  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  der
jährlichen  Prüfung  der  Gerichtskassen  der  Amtsgerichte  entsprechende
Anwendung.  Das  Protokoll  ist  dem  Justizministerium  einzureichen.
Dieses  wird  einen  Bescheid  darauf  nur  erlassen,  wenn  der  festgestellte
befurd  oder  das  bei  der  Prüfung  beobachtete  Verfahren  dazu  Anlaß
geben.

5.  Der  aufsichtführende  Amtsrichter  kann  mit  der  Vornahme  der  außerordentlichen
  Prüfungen  (Nr.  3)  einen  Gerichtsschreiber  beauftragen,
auch  bei  den  ordentlichen  wie  außerordentlichen  Prüfungen  durch  einen
solchen  eine  Vorprüfung  der  Akten  und  Register  vornehmen  lassen.
Mit  der  Vorprüfung  sind  tunlichst  dieselben  Beamten  ein  für  allemal
zu  beauftragen;  worauf  sich  die  Vorprüfung  zu  erstrecken  hat,  ist  aktenmäßig
  festzustellen.

4.  Im  §  134,  Abs.  3  wird  hinter  „Dienstregister“eingeschoben:  „und  ein
besonderes  Tagebuch  über  die  amtlich  empfangenen  fremden  Gelder.“
Schwerin,  den  30.  Juni  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justtzminkstertum.
Langfeld.