Nr. 42. 1914. 8851
3. a) Im § 127 wird in Nr. 1 vor dem letzten Worte „anzuschließen“ eingeschoben
„sowie das Tagebuch über die amtlich empfangenen fremden
Gelder.“ .
b) § 127 Nr. 3 und 4 werden durch nachstehende Vorschriften ersetzt:
3. Mindestens einmal im Laufe des Rechnungsjahres hat der aussichtführende
Amtsrichter eine unvermutete Geschäftsprüfung im Geschäftszimmer
des Gerichtsvollziehers vorzunehmen. Die Prüfung beginnt
mit der Feststellung des Kassenbestandes (vgl. Nr. 4). Im übrigen ist
die gesamte Buch= und Kassenführung des Gerichtsvollziehers eingehend
zu prüfen. Die Akten sind dabei mit den Angaben des Dienstregisters
in möglichst ausgedehntem Maße zu vergleichen, auch sind Ermittelungen
nach der Richtung anzustellen, ob eingegangene Aufträge etwa
nicht in das Dienstregister eingetragen sind.
4. Über die Kassenprüfung (Nr. 3) ist ein besonderes Protokoll aufzunehmen.
Auf sie finden die Vorschriften über das Verfahren bei der
jährlichen Prüfung der Gerichtskassen der Amtsgerichte entsprechende
Anwendung. Das Protokoll ist dem Justizministerium einzureichen.
Dieses wird einen Bescheid darauf nur erlassen, wenn der festgestellte
befurd oder das bei der Prüfung beobachtete Verfahren dazu Anlaß
geben.
5. Der aufsichtführende Amtsrichter kann mit der Vornahme der außerordentlichen
Prüfungen (Nr. 3) einen Gerichtsschreiber beauftragen,
auch bei den ordentlichen wie außerordentlichen Prüfungen durch einen
solchen eine Vorprüfung der Akten und Register vornehmen lassen.
Mit der Vorprüfung sind tunlichst dieselben Beamten ein für allemal
zu beauftragen; worauf sich die Vorprüfung zu erstrecken hat, ist aktenmäßig
festzustellen.
4. Im § 134, Abs. 3 wird hinter „Dienstregister“eingeschoben: „und ein
besonderes Tagebuch über die amtlich empfangenen fremden Gelder.“
Schwerin, den 30. Juni 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Justtzminkstertum.
Langfeld.