Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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366 Nr. 48. 1914. 
stattfinden soll. Daneben sind die Verkäufer von Azetylenanlagen verpflichtet, 
der vorbezeichneten Obrigkeit spätestens bei der Ablieferung der Apparate die- 
jenigen Personen zu bezeichnen, welche Azetylenanlagen zum Zwecke der Her- 
stellung von Azetylen erwerben. 
Mit der ersteren Anzeige sind zwei genaue Beschreibungen und zwei deut- 
liche Schnittzeichnungen der Apparate mit eingetragenen Maßen sowie bei nicht 
im Freien aufzustellenden, feststehenden Apparaten zwei deutliche Baurisse und 
Lagepläne des Aufstellungsraums vorzulegen. Aus diesen müssen alle im Um- 
kreis von mindestens 5 Meter um die Azetylenanlage liegenden Gebäude oder 
Räume nebst deren Tür= und Fensteröffnungen ersichtlich sein. Die Beschreibung 
muß die Einrichtung und die Betriebsweise des Apparates sowie die Art der 
Reinigung des Gases, bei Schneid= und Schweißapparaten auch die Einrichtung 
der Wasservorlage, erkennen lassen. 
Die gleiche Anzeige ist bei wesentlichen Anderungen der Apparate, ihres 
Aufstellungsorts oder der nächsten Umgebung zu erstatten. Die für eine solche 
Anzeige erforderlichen Belege können sich auf die Abänderungen beschränken. 
Die Besitzer beweglicher Apparate, deren Typ nach § 14 dieser Verordnung 
von Unserem Ministerium des Innern zugelassen ist, erhalten auf Antrag zu 
den im § 27 angegebenen Zwecken eine Bescheinigung über die erfolgte Anmel- 
dung unter Rückgabe der zweiten Ausfertigungen der Beschreibung und Zeich- 
nung der Anlage. 
Allgemeine technische Grundsätze für Azetylenanlagen. 
82. 
Azetylenanlagen und Kalziumkarbidlager müssen den nachfolgenden Be- 
stimmungen und den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik ent- 
dasge — sprechend ausgeführt werden. Als solche gelten die in der Anlage I zusammen- 
gestellten Grundsätze, deren Abänderung Unserem Ministerium des Innern vor- 
behalten bleibt. 
5 3. 
Die Herstellung und Aufbewahrung von Azetylen darf nicht in oder unter 
Räumen erfolgen, die häufig von Menschen betreten werden (vergl. jedoch §8 12 
und 14). Bei Aufstellung der Apparate über solchen Räumen muß der Fuß= 
boden wasserdicht sein. 
84. 
Am Entwickler jedes Azetylenapparates muß an leicht wahrnehmbarer 
Stelle ein Schild angebracht sein, welches den Namen oder die Firma und den
	        
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