Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 43. 1914. 361 
Wagenkasten aufgestellt wird, dessen Türen und Fenster von Feuerstellen ab- 
gewendet sind. 
814. 
Abweichend von § 13 können bewegliche Apparate für technische Zwecke 
G. B. zum Schneiden, Schweißen) bis zu 10 Kilogramm Kalziumkarbidfüllung 
vorübergehend in Arbeitsräumen aufgestellt werden, wenn ihre Aufstellung im 
Freien aus örtlichen oder technischen Gründen untunlich ist, und wenn nach- 
stehende besondere Bedingungen erfüllt werden: 
a) Die Apparate müssen so gebaut sein, daß während ihrer Inbetrieb- 
setzung und ihres Betriebs kein Azetylen in irgendwie bedenklichen 
Mengen in den Aufstellungsraum entweichen kann; insbesondere muß 
der Gasbehälter die Gasausbeute aus der ganzen im Apparat aufge- 
speicherten Menge Kalziumkarbid oder bei zuverlässiger Unterteilung 
des Vorrats die der Teilmenge entsprechende Gasmenge aufnehmen. 
können. 
Der Typ der Apparate einschließlich desjenigen der Wasservorlage 
muß fachmännisch, auch im Betriebe, geprüft und begutachtet sowie 
von Unserm Ministerium des Innern für diesen Zweck besonders zu- 
gelassen sein. Die Übereinstimmung der einzelnen Apparate mit dem 
zugelassenen Typ ist durch amtliche Stempelung der Kupferniete oder 
Zinntropfen, mit denen das Schild (§ 4) am Entwickler des Apparats 
zu befestigen ist, nachzuweisen. 
Sicherheitsrohre müssen ins Freie geführt werden, die Ausmündungs- 
stellen müssen den Bestimmungen des § 8 entsprechen. 
Kalkschlammgruben. 
815. 
Kalkschlammgruben müssen im Freien angelegt werden. Bedeckte Gruben 
sind mit einer wirksamen Entlüftungsvorrichtung zu versehen, offene mit Ge- 
länder zu umgeben. Oberhalb, jedoch in der Nähe der Grube, ist ein Schild 
mit dem Verbote des Rauchens und des Umgehens mit glimmenden oder bren- 
nenden Gegenständen anzubringen. . 
Betrieb der Azetylenapparate. 
816. 
Die Apparatenräume dürfen nur für die Zwecke des Betriebes der Apparate 
verwendet und von Unbefugten nicht betreten werden. Das Betreten der Räume 
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