Nr. 43. 1914. 1359
Wohnhäusern mindestens 5 Meter, nach der Länge des Gaswegs gemessen, entfernt
sein. Bei geringerem Abstande sowie beim Anbau an die Nachbargrenze
oder an öffentliche Wege usw. muß der Aufstellungsraum nach dieser Seite hin
durch eine öffnungslose massive Mauer abgeschlossen werden, es sei denn, daß
an eine Brandmauer angebaut wird. Türen müssen nach außen aufschlagen.
Für die Aufstellung von feststehenden Apparaten zur Beleuchtung von
Schiffen oder über Räumen, die häufig von Menschen betreten werden (vergl.
§ 3), oder im Festungsrayon braucht die Entfernung von 5 Meter nicht eingehalten
zu werden, wenn die Wände des Apparatenraums feuersicher sind und
etwaige Offnungen in ihnen von Feuerstellen im Freien, von den Türen und
Fenstern benachbarter Räume, in denen sich offenes Licht, Feuerstellen oder
leicht entzündliche Gegenstände befinden, sowie von Verbindungswegen (Galerien,
offenen Treppen) abgewendet angeordnet sind. Ebenso kann in den beiden ersten
Fällen davon abgesehen werden, daß die Türen ins Freie führen.
8 11.
Abweichend von § 6 können feststehende Apparate im Freien aufgestellt
werden, wenn sie nur während der frostfreien Jahreszeit betrieben werden. Auf
diese Fälle finden die Bestimmungen des § 13 Absatz 1 Anwendung.
Grubenentwickler (Tiefbaufysteme) können im Freien aufgestellt und während
des ganzen Jahres benutzt werden, wenn die Manuern der Entwicklergruben
sorgsam gegen Frosteinwirkung isoliert werden, wenn ferner das Verbindungsrohr
zum Gasbehälter frostsicher und derart verlegt wird, daß es in allen Teilen
Gefälle nach dem Entwickler hat, und wenn die Entwicklergrube dicht ist.
5 12.
Abweichend von 58 3 und 6 können feststehende Apparate für technische
Zwecke (z. B. zum Schneiden, Schweißen) bis zu 4 Kilogramm Kalziumkarbid--füllung
in Arbeitsräumen aufgestellt werden, wenn die Aufstellung in einem besonderen
Raume aus örtlichen oder technischen Gründen untunlich ist und nachstehende
besondere Bedingungen erfüllt werden:
a) Die Apparate müssen so gebaut sein, daß während ihrer Inbetriebsetzung
und ihres Betriebes kein Azetylen in irgendwie bedenklichen
Mengen in den Aufstellungsraum entweichen kann, insbesondere muß
der Gasbehälter die Gasausbeute aus der ganzen im Apparat aufgespeicherten
Menge Kalziumkarbid oder bei zuverlässiger Unterteilung
des Vorrats die der Teilmenge entsprechende Gasmenge aufnehmen
können. Werden Sicherheitsrohre angebracht, so müssen sie ins Freie