Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  43.  1914.  1359

Wohnhäusern  mindestens  5  Meter,  nach  der  Länge  des  Gaswegs  gemessen,  entfernt
  sein.  Bei  geringerem  Abstande  sowie  beim  Anbau  an  die  Nachbargrenze
oder  an  öffentliche  Wege  usw.  muß  der  Aufstellungsraum  nach  dieser  Seite  hin
durch  eine  öffnungslose  massive  Mauer  abgeschlossen  werden,  es  sei  denn,  daß
an  eine  Brandmauer  angebaut  wird.  Türen  müssen  nach  außen  aufschlagen.

Für  die  Aufstellung  von  feststehenden  Apparaten  zur  Beleuchtung  von
Schiffen  oder  über  Räumen,  die  häufig  von  Menschen  betreten  werden  (vergl.
§  3),  oder  im  Festungsrayon  braucht  die  Entfernung  von  5  Meter  nicht  eingehalten
  zu  werden,  wenn  die  Wände  des  Apparatenraums  feuersicher  sind  und
etwaige  Offnungen  in  ihnen  von  Feuerstellen  im  Freien,  von  den  Türen  und
Fenstern  benachbarter  Räume,  in  denen  sich  offenes  Licht,  Feuerstellen  oder
leicht  entzündliche  Gegenstände  befinden,  sowie  von  Verbindungswegen  (Galerien,
offenen  Treppen)  abgewendet  angeordnet  sind.  Ebenso  kann  in  den  beiden  ersten
Fällen  davon  abgesehen  werden,  daß  die  Türen  ins  Freie  führen.

8  11.

Abweichend  von  §  6  können  feststehende  Apparate  im  Freien  aufgestellt
werden,  wenn  sie  nur  während  der  frostfreien  Jahreszeit  betrieben  werden.  Auf
diese  Fälle  finden  die  Bestimmungen  des  §  13  Absatz  1  Anwendung.

Grubenentwickler  (Tiefbaufysteme)  können  im  Freien  aufgestellt  und  während
des  ganzen  Jahres  benutzt  werden,  wenn  die  Manuern  der  Entwicklergruben
sorgsam  gegen  Frosteinwirkung  isoliert  werden,  wenn  ferner  das  Verbindungsrohr
  zum  Gasbehälter  frostsicher  und  derart  verlegt  wird,  daß  es  in  allen  Teilen
Gefälle  nach  dem  Entwickler  hat,  und  wenn  die  Entwicklergrube  dicht  ist.

5  12.

Abweichend  von  58  3  und  6  können  feststehende  Apparate  für  technische
Zwecke  (z.  B.  zum  Schneiden,  Schweißen)  bis  zu  4  Kilogramm  Kalziumkarbid--füllung
  in  Arbeitsräumen  aufgestellt  werden,  wenn  die  Aufstellung  in  einem  besonderen
  Raume  aus  örtlichen  oder  technischen  Gründen  untunlich  ist  und  nachstehende
  besondere  Bedingungen  erfüllt  werden:

a)  Die  Apparate  müssen  so  gebaut  sein,  daß  während  ihrer  Inbetriebsetzung
  und  ihres  Betriebes  kein  Azetylen  in  irgendwie  bedenklichen
Mengen  in  den  Aufstellungsraum  entweichen  kann,  insbesondere  muß
der  Gasbehälter  die  Gasausbeute  aus  der  ganzen  im  Apparat  aufgespeicherten
  Menge  Kalziumkarbid  oder  bei  zuverlässiger  Unterteilung
des  Vorrats  die  der  Teilmenge  entsprechende  Gasmenge  aufnehmen
können.  Werden  Sicherheitsrohre  angebracht,  so  müssen  sie  ins  Freie