Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 46. 1914. 363 
b) in Verkaufsräumen. 
5 21. 
Mengen bis zu 100 Kilogramm Kalziumkarbid dürfen unter Beachtung 
der Vorschriften des § 19 ohne weitergehende Beschränkungen gelagert werden. 
Die Lagermenge kann ausnahmsweise bis auf 200 Kilogramm erhöht werden, 
wenn der über 100 Kilogramm hinausgehende Vorrat in luft= und wasserdicht 
verschlossenen Blechbüchsen aufbewahrt wird und diese Büchsen nur verschlossen 
abgegeben werden. 
) in besonderen Lagerräumen. 
8 22. 
Mengen über 100 Kilogramm bis zu 1000 Kilogramm Kalziumkarbid 
dürfen nur in trockenen, hellen und gut gelüfteten Räumen, die gegen den Zu- 
tritt von Wasser sicher geschützt sind, unter Beachtung der Vorschrifen des 8 19 
gelagert werden. Werden die Räume geheizt, so darf die Heizung nur durch Ein- 
richtungen geschehen, bei denen auch im Falle der Beschädigung der Eintritt von 
Wasser in den Lagerraum und der Zutritt etwa entwickelten Azetylens zu offenem 
Feuer oder hocherhitzten Gegenständen ausgeschlossen ist. 
Die Lagerung in Kellern ist untersagt. 
8 23. 
Mengen von mehr als 1000 Kilogramm Kalziumkarbid dürfen unter Be- 
achtung der Vorschriften der §§ 19 und 22 nur in Räumen gelagert werden, 
die von anstoßenden Räumen und benachbarten Gebäuden durch massive, den 
baupolizeilichen Bestimmungen entsprechende Brandmauern, von darunter be- 
findlichen Räumen durch massive, öffnungslose Gewölbe getrennt sind. 
Brandmauern dürfen durch feuerfeste, selbsttätig schließende Türen durch- 
brochen sein. Wo die Brandmauern den Abschluß des Lagerraums gegen ein 
Nachbargebäude bilden, das mindestens 3 Meter entsernt ist, können sie durch 
eine Wellblechwand ersetzt werden. Gegen ein Nachbargebäude, das einen Ab- 
stand von mindestens 5 Meter hat, ist eine Abtrennung durch eine Brandmauer 
oder Wellblechwand nicht erforderlich. 
Die Türen müssen nach außen aufschlagen. 
Die Mitlagerung explosiver oder leicht entzündlicher Gegenstände ist ge- 
stattet in Lagerräumen, in denen eine Umpackung oder ein Abfüllen leicht ent- 
zündlicher Gegenstände und Flüssigkeiten oder des Kalziumkarbids nicht stattfindet. 
Die Räume dürfen mit Licht nicht betreten werden und als Innenbeleuchtung 
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