Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  43.  1914.  361

Wagenkasten  aufgestellt  wird,  dessen  Türen  und  Fenster  von  Feuerstellen  abgewendet
  sind.
§5  14.
Abweichend  von  §  13  können  bewegliche  Apparate  für  technische  Zwecke
G.  B.  zum  Schneiden,  Schweißen)  bis  zu  10  Kilogramm  Kalziumkarbidfüllung
vorübergehend  in  Arbeitsräumen  aufgestellt  werden,  wenn  ihre  Aufstellung  im
Freien  aus  örtlichen  oder  technischen  Gründen  untunlich  ist,  und  wenn  nachstehende
  besondere  Bedingungen  erfüllt  werden:
a)  Die  Apparate  müssen  so  gebaut  sein,  daß  während  ihrer  Inbetriebsetzung
  und  ihres  Betriebs  kein  Azetylen  in  irgendwie  bedenklichen
Mengen  in  den  Aufstellungsraum  entweichen  kann;  insbesondere  muß
der  Gasbehälter  die  Gasausbeute  aus  der  ganzen  im  Apparat  ausgespeicherten
  Menge  Kalziumkarbid  oder  bei  zuverlässiger  Unterteilung
des  Vorratz  die  der  Teilmenge  entsprechende  Gasmenge  aufnehmen.

könn

b)  Der  rJnp.  der  Apparate  einschließlich  desjenigen  der  Wasservorlage
muß  fachmännisch,  auch  im  Betriebe,  geprüft  und  begutachtet  sowie
von  Unserm  Ministerium  des  Innern  für  diesen  Zweck  besonders  zugelassen
  sein.  Die  Übereinstimmung  der  einzelnen  Apparate  mit  dem
zugelassenen  Typ  ist  durch  amtliche  Stempelung  der  Kupferniete  oder
Zinntropfen,  mit  denen  das  Schild  (§  4)  am  Entwickler  des  Apparats
zu  befestigen  ist,  nachzuweisen.

Sicherheitsrohre  müssen  ins  Freie  geführt  werden,  die  Ausmündungsstellen
  müssen  den  Bestimmungen  des  §  8  entsprechen.

Kalkschlammgruben.
s  15.

Kalkschlammgruben  müssen  im  Freien  angelegt  werden.  Bedeckte  Gruben
sind  mit  einer  wirksamen  Entlüftungsvorrichtung  zu  versehen,  offene  mit  Geländer
  zu  umgeben.  Oberhalb,  jedoch  in  der  Nähe  der  Grube,  ist  ein  Schild
mit  dem  Verbote  des  Rauchens  und  des  Umgehens  mit  glimmenden  oder  brennenden
  Gegenständen  anzubringen.

Betrieb  der  Azetylenapparate.
816.

Die  Apparatenräume  dürfen  nur  für  die  Zwecke  des  Betriebes  der  Apparate
verwendet  und  von  Unbefugten  nicht  betreten  werden.  Das  Betreten  der  Räume

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