Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 43. 1914. 365 
Loampen und Laternen, die Karbidfüllung 2 Kilogramm, der Über- 
druck 0,2 Atmosphären und die Temperatur im Gasraume des Ent- 
wicklers 1000 C nicht übersteigen darf, daß ferner bei ihnen die Ver- 
wendung von Kupfer an allen vom Azetylengas berührten Stellen 
verboten ist und das endlich nicht mehr als 10 Kilogramm Kalzium- 
karbid auf Vorrat gelagert werden, 
4. auf selbsttätige, zu Beleuchtungszwecken bestimmte Verdrängungs- 
apparate für besonders präpariertes Kalziumkarbid mit sehr langsamer 
Nachvergasung und festem innerem Zusammenhalte (z. B. sogenanntem 
Beagid, Karbidid) mit Karbidfüllungen bis zu insgesamt 2 Kilogramm, 
sofern deren Typ von Unserm Ministerium des Innern auf Grund 
einer fachmännischen auch im Betriebe vorgenommenen Prüfung und 
Begutachtung besonders zugelassen, ihr Schild (§ 4) entsprechend § 14 
abgestempelt ist und die Apparate in Räumen aufgestellt werden, die 
mindestens 25 Kubikmeter Luftraum enthalten, 
5. auf Azetylenfackeln, welche im Freien außerhalb von Gebäuden, Über- 
dächern, Schuppen und in genügender Entfernung von leicht ent 
zündlichen Stoffen aufgestellt sind, sofern der Typ und die Größe der 
Fackeln von Unserm Ministerium des Innern auf Grund einer fach- 
männischen Prüfung und Begutachtung besonders zugelassen und ihr 
Schild (§ 4) entsprechend § 14 abgestempelt ist, · 
6. auf die Gewinnung und Verwendung von Azetylen aus gelöstem 
Azetylen, sofern die zur Aufbewahrung des gelösten Azetylens be- 
nutzten Gefäße den Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung 
entsprechen. « 
. 827. 
Eine wiederholte Anzeige über die vorübergehende Inbetriebsetzung beweg- 
licher Azetylenapparate für technische Zwecke, deren Typ und Größe von Unserm 
Ministerium des Innern auf Grund des § 14 besonders zugelassen ist, in dem 
Bezirk anderer Obrigkeiten ist nicht erforderlich, wenn der Eigentümer die im 
§ 1 vorgeschriebene Anzeige mit dem Nachweis der Zulassung des Apparaten- 
typs durch das Ministerium des Innern der Obrigkeit seines Wohnsitzes erstattet 
hat und die im § 1 Absatz 4 erwähnte Bescheinigung mitführt. Desgleichen 
bedürfen solche Apparate, wenn sie in einem anderen Bundesstaate gemäß § 1 
der Azetylenverordnung angemeldet worden sind, bei vorübergehender Inbetrieb-= 
nahme in Mecklenburg-Schwerin keiner erneuten Anzeige, vorausgesetzt, daß sie 
durch Stempelung des Schildes (§§ 4 und 14 der Azetylenverordnung) als in 
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