s70 Nr. 43., 1914.
5. Das zeitweilige Ablassen von Kalkschlamm während des Betriebes muß bei
Entwicklern nach dem Einwurfssystem so erfolgen können, daß dabei der Eintritt von
Luft vermieden wird und im Entwickler kein Unterdruck entstehen kann.
6. Entschlammungsrohre müssen bei Apparaten bis zu 500 Liter Entwicklungsgeh
mindestens 500 Quadratmillimeter, und für jede weitere, Fleiche oder kleinere
Größenstufe eine Vergrößerung des Querschnitts um mindestens 350 Quadratmillimeter
erhalten. · — .
7. Entwickler für feststehende Anlagen mit offenen Wasserverschlüssen müssen so
eingerichtet werden, daß das Gas bei unzulässigen Drucksteigerungen durch ein unten
cug abgeschnittenes Abzugsrohr (Sicherheitsrohr) einen unmittelbaren Ausweg ins
reie findet, sofern nicht durch ein Abzugsrohr am Gasbehälter dafür gesorgt ist, daß
dieser Zweck erreicht wird. Die Führung des Abzugsrohrs muß den Vorschriften des
§. 8 der Verordnung entsprechen. Das Sicherheitsrohr kann mit dem für Gasbehälter
vorgeschriebenen Abzugsrohre bei angemessener Weite des letzteren vereinigt werden.
B. Gasbehälter.
8. Jede Azetylenanlage miß mindestens einen Gasbehälter mit schwimmender
Glocke besitzen. bie Größe des Gasbehälters muß so bemessen sein, daß l allen in
sicherheitstechnischer Hinsicht zu stellenden Anforderungen gerecht wird. Jedoch soll es
unter allen Umständen genügen, wenn bei Apparaten, in welchen die jeweilig eingeführte
Karbidmenge nicht ans einmal zur Vergasung gebracht wird, der nutzbare Gasraum
mindestens ein Drittel, bei allen anderen Apparaten mindestens das Dreifache
der größten auf dem Apparat angegebehen Stundenleistung beträgt.
ird der Gasbehälter mit dem Entwickler vereinigt, so dar der äußere Wasserabschluß
der Gasglocke gegen die Aimesphäre in der Regel nicht durch das Entwicklungswasser
gebildet und der innere Wasserabschluß durch das Entschlammen oder die Entleerung
des Entwicklers während des Betriebs nicht derart beeinflußt werden, daß eine
Verbindung mit der Atmosphäre eintreten kann. «
Bei besonderen, vom Entwicklerraume getrennten Gasbehältern muß das Zurücktreten
von Gas in den Entwickler durch einen Wasserabschluß verhindert werden, der
durch den im Gasbehälter herrschenden Druck nicht störend beeinflußt werden darf. Die
Zurückleitung von Gas in den Entwickler zwecks Entschlammung unter Druck wird durch
diese Bestimmung nicht betroffen. · .
. Der Gasbehälter muß mit einem Abzugsrohre (Sicherheitsrohre) versehen
sein, welches das Abströmen des Gases bewirkt, sobald der Gasbehälter nicht mehr aufnahmefähig
ist und der Gasdruck nahe an die durch die Höhe des Wasserabschlusses
bedingte Grenze steigt. Vorrichtungen zur Absperrung des Abzu grofret dürsen nicht
angebracht werden. Die Führung des Abzugsrohres muß den Vorschriften des § 8
der Verordnung entsprechen. Die Weite des Sicherheitsrohrs muß bei Gasbehältern,
denen das Gas vom Entwickler durch eine Rohrleitung zugeführt wird, mindestens der
Weite der letzteren entsprechen. .
Das Abzugsrohr ist nicht erforderlich, wenn der Entwickler mit einem solchen
versehen ist, sofern dadurch gleichzeitig überschüssiges Gas aus dem Gasbehälter abteführt
werden kann, sowie bei Aufstellung von Gasbehältern im Freien.
10. Es ir daftr zu sorgen, daß das Gas für den Verwendungszweck hinreichend
trocken in die Leitung gelangt.