Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

s70  Nr.  43.,  1914.

5.  Das  zeitweilige  Ablassen  von  Kalkschlamm  während  des  Betriebes  muß  bei
Entwicklern  nach  dem  Einwurfssystem  so  erfolgen  können,  daß  dabei  der  Eintritt  von
Luft  vermieden  wird  und  im  Entwickler  kein  Unterdruck  entstehen  kann.

6.  Entschlammungsrohre  müssen  bei  Apparaten  bis  zu  500  Liter  Entwicklungsgeh
  mindestens  500  Quadratmillimeter,  und  für  jede  weitere,  Fleiche  oder  kleinere
Größenstufe  eine  Vergrößerung  des  Querschnitts  um  mindestens  350  Quadratmillimeter
erhalten.  ·  —  .

7.  Entwickler  für  feststehende  Anlagen  mit  offenen  Wasserverschlüssen  müssen  so
eingerichtet  werden,  daß  das  Gas  bei  unzulässigen  Drucksteigerungen  durch  ein  unten
cug  abgeschnittenes  Abzugsrohr  (Sicherheitsrohr)  einen  unmittelbaren  Ausweg  ins

reie  findet,  sofern  nicht  durch  ein  Abzugsrohr  am  Gasbehälter  dafür  gesorgt  ist,  daß
dieser  Zweck  erreicht  wird.  Die  Führung  des  Abzugsrohrs  muß  den  Vorschriften  des
§.  8  der  Verordnung  entsprechen.  Das  Sicherheitsrohr  kann  mit  dem  für  Gasbehälter
vorgeschriebenen  Abzugsrohre  bei  angemessener  Weite  des  letzteren  vereinigt  werden.

B.  Gasbehälter.

8.  Jede  Azetylenanlage  miß  mindestens  einen  Gasbehälter  mit  schwimmender
Glocke  besitzen.  bie  Größe  des  Gasbehälters  muß  so  bemessen  sein,  daß  l  allen  in
sicherheitstechnischer  Hinsicht  zu  stellenden  Anforderungen  gerecht  wird.  Jedoch  soll  es
unter  allen  Umständen  genügen,  wenn  bei  Apparaten,  in  welchen  die  jeweilig  eingeführte
  Karbidmenge  nicht  ans  einmal  zur  Vergasung  gebracht  wird,  der  nutzbare  Gasraum
  mindestens  ein  Drittel,  bei  allen  anderen  Apparaten  mindestens  das  Dreifache
der  größten  auf  dem  Apparat  angegebehen  Stundenleistung  beträgt.

ird  der  Gasbehälter  mit  dem  Entwickler  vereinigt,  so  dar  der  äußere  Wasserabschluß
  der  Gasglocke  gegen  die  Aimesphäre  in  der  Regel  nicht  durch  das  Entwicklungswasser
  gebildet  und  der  innere  Wasserabschluß  durch  das  Entschlammen  oder  die  Entleerung
  des  Entwicklers  während  des  Betriebs  nicht  derart  beeinflußt  werden,  daß  eine
Verbindung  mit  der  Atmosphäre  eintreten  kann.  «

Bei  besonderen,  vom  Entwicklerraume  getrennten  Gasbehältern  muß  das  Zurücktreten
  von  Gas  in  den  Entwickler  durch  einen  Wasserabschluß  verhindert  werden,  der
durch  den  im  Gasbehälter  herrschenden  Druck  nicht  störend  beeinflußt  werden  darf.  Die
Zurückleitung  von  Gas  in  den  Entwickler  zwecks  Entschlammung  unter  Druck  wird  durch
diese  Bestimmung  nicht  betroffen.  ·  .

.  Der  Gasbehälter  muß  mit  einem  Abzugsrohre  (Sicherheitsrohre)  versehen
sein,  welches  das  Abströmen  des  Gases  bewirkt,  sobald  der  Gasbehälter  nicht  mehr  aufnahmefähig
  ist  und  der  Gasdruck  nahe  an  die  durch  die  Höhe  des  Wasserabschlusses
bedingte  Grenze  steigt.  Vorrichtungen  zur  Absperrung  des  Abzu  grofret  dürsen  nicht
angebracht  werden.  Die  Führung  des  Abzugsrohres  muß  den  Vorschriften  des  §  8
der  Verordnung  entsprechen.  Die  Weite  des  Sicherheitsrohrs  muß  bei  Gasbehältern,
denen  das  Gas  vom  Entwickler  durch  eine  Rohrleitung  zugeführt  wird,  mindestens  der
Weite  der  letzteren  entsprechen.  .

Das  Abzugsrohr  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Entwickler  mit  einem  solchen
versehen  ist,  sofern  dadurch  gleichzeitig  überschüssiges  Gas  aus  dem  Gasbehälter  abteführt
  werden  kann,  sowie  bei  Aufstellung  von  Gasbehältern  im  Freien.

10.  Es  ir  daftr  zu  sorgen,  daß  das  Gas  für  den  Verwendungszweck  hinreichend
trocken  in  die  Leitung  gelangt.