Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 48. 18914. 876 
7. Die Antragsteller sind verpflichtet, der technischen Aufsichtskommission nach 
Durchführung der Prüfung berichtigte Unterlagen (s. II 8 bisc) in der erforderlichen 
Zahl einzusenden. « 
V. 1. Die Untersuchungs= und Prüsstelle hat über die Ergebnisse der Betriebs- 
prüfung einen Prüfungsbericht au zustellen. Derselbe muß die Zeitdauer der einzelnen 
Prüfungsabschnitte, während welcher der Apparat im vollen Betriebe geprüst wurde, 
unter Angabe des Karbid= und Wesserverbrauchs, der Menge des entwickelten Azetylens, 
der beobachteten Temperaturen und aller anderen Wahrnehmungen enthalten. Ferner 
ist anzugeben, ob bei der Beschickung oder Entschlammung unzulässige Mengen von 
Azetylen entwichen sind, und ob sich im Schlamme starke Dunkelfärbung (Powmerfations- 
erscheinungen erheblicher Art) gezeigt hat. 
2. In dem Bericht ist zum Schlusse eine gutachtliche Außerung darüber abzu- 
geben, ob dem Antrag entsprocken werden kann. 
. 1. Der Prüfungsbericht ist dem Vorsitzenden der technischen Aufsichtskommission 
vorzulegen. · 
* Dieser führt — zunächst auf schriftlichem Wege — im Bedarfsfall, namentlich bei 
Fpeiseln- über die Zulassung von Apparatentypen, auf dem Wege mündlicher Beratung die 
ntscheidung der Kommission darüber herbei, ob den Bundesregierungen die Genehmi- 
ung oder Ablehnung der Anträge zu empfehlen ist. Erforderlichensalt kann die techni- 
64P Aufssichtskommission eine Wiederholung der Betriebsprüfung in ihrer Gegenwart 
oder eine Ergänzung der Prüfung zwecks Aufklärung von Zweifeln anordnen. Die 
gischeihungen der technischen Aufsichtskommission sind endgültig; sie sind mit Gründen 
zu versehen. 
3. Vor Erlaß einer ablehnenden Entscheidung ist der Antragsteller zu verständigen. 
Erklärt er sich ### Abänderung des Apparats bereit, ohne daß eine grundsätzliche 
Anderung des Typs eintritt, so ist nach Ziffer III zu verfahren. Von einer Vor- 
brüfung wird in solchen Fällen abgesehen. 
.1. Die technische Aufsichtskommission gibt den geprüften Apparatentypen, 
die von ihr zur Zulassung gemäß den 88§ 12, 14 und 26 Ziffer 4 und 5 der Verord- 
nung empfohlen werden, Typennummern und zwar unter dem Buchstaben J mit fort- 
laufender Beizahl für solche Apparate, welche gemäß § 12, unter dem Buchstaben A 
mit fortlaufender Beizahl für solche, welche gemäß § 14 zugelassen werden sollen. 
Beagid= und ähnlichen Apparaten sowie Azetylenfackeln werden fortlaufende Nummern 
erteilt. Die technische Aufsichtskommission führt ein Verzeichni über die erteilten Num- 
mern. Zur Zulassung des Apparatentyps sind Unserm Ministerium des Innern von 
der technischen Aussichtskommission die Entscheidung unter Angabe der Typennummern 
sowie je eine von ihr beglaubigte Zeichnung, Beschreibung und Betriebsvorschrift des 
geprüften Apparats zu übersenden. 
Mit dieser Nr. 43 werden ausgegeben: Nr. 38 und 39 des Reichs-Gesetzblatis von 1914. 
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