374 Nr. 43. 1914.
2. Vorbescheide, durch welche Apparate als nicht geeignet für die Betriebsprüfung
bezeichnet werden, sind mit Gründen zu versehen. Abschrift der Vorbescheide ist der
technischen Aufsichtskommission zu übersenden.
3. Gegen einen abweisenden Vorbescheid steht dem Antragsteller binnen einer Frist
von 14 Tagen nach Empfang des Vorbescheides die Berufung an die technische Aufsichtskommission
offen. Diese entscheidet endgültig.
III. 1. Ist der Apparat nach dem Ergebnis der Vorprüfung für die Betriebsprüfung
geeignet, so fordert die technische Aufsichtskommission den Antragsteller zur Ein-Ene
ber Prüfungsgebhr und eines betriebsfertigen Apparats an die Untersuchungsund
Prüsstelle auf. Die Betriebsprüfung wird erst begonnen, nachdem die Gebühr bezahlt
ist. Der Antragsteller ist verpflichtet, den eingesandten Afparat der Prüfstelle-so“
ange zur Verfügung zu stellen, bis über seinen Antrag entschieden worden ist.
Von jedem Apparatentyp wird in der Regel nur eine Ausführung, und zwar
mittlerer Größe, im Betriebe geprüft. Die technische Aufsichtskommission ist befugt, die
übertragung der Prüfungsergebnisse auf andere Größen desselben Typs auszuschließen
oder von einer besonderen Prüfung abhängig zu machen. .
.IV.1.-Die-Betricbspriifung·undfachmännischeBegutachtunghatfichaufbie
Beschickung, Vergasung und Entschlammung des Apparats sowie auf die Wasservorlage
u erstrecken.
2. Die Prüfung ist so lange durchzuführen, bis alle zur Beurteilung erforderlichen
Gesichtspunkte geklärt sind; insbesondere ist bei den unter die §5 12 und 14 der Verordnung
fallenden Apparaten nach den Absätzen a daselbst sowie nach den technischen
Grundsätzen für den Bau von Azetylenanlagen (Anlage 1 der Verordnung) zu prüfen.
* 3. In der Regel soll die Dauer der Betriebsprüfung nicht unter 4. Stunden betragen,
wobei die Dauer der Beschickung mit Kalziumkarbid oder Wasser und die Dauer
der Entschlammung außer Ansat bleiben. Der Apparat ist mit der auf dem Schilde (vgl.
§ 4 der Verordnung) angegebenen oder beantragten größten Dauerleistung möglichst so
tange zu beanspruchen, bis derjenige Grad der Verschlammung erreicht wird, bei welchem
Störungen in der Benutzung eintreten. Es ist hiernach festzustellen, ob die vom Unternehmer
aufgestellte Betriebsvorschrift über die Entschlämmung oder Entleerung des Apparats
zutreffend erscheint. Die Betriebsprüfung hat ferner zu ermitteln, ob der Apparat,
sei es auch durch nicht vorschriftsmäßiges Eingreifen der Bedienung oder durch Aufspeicherung
größerer als der zulässigen Menge Kalziumkarbid, überlastet werden kann,
und ob dabei die Entwickelung einer im Verhältnis zu den Abmessungen des Apparats
unzulässig großen Gasmenge oder Temperatursteigerung wirksam verhindert wird oder
Abweichungen von den normalen Verhältnissen eintreten. Bei normaler Bedienung
des Apparats dürfen keine irgendwie bedenklichen Mengen Gas austreten. «
4. Weiter ist die Betriebsvorschrift darauf zu prüfen, ob sie verständlich und zutreffend
abgefaßt ist, und ob in ihr auf die im Betriebe vorauszusehenden Störungen
und deren Beseitigung (z. B. Wassermangel, Nachfüllung der Wasserverschlüsse, Verschlammung)
genügend Rücksicht genommen ist. « ; -.«
5. Endlich sind die Wasservorlagen auf ihre Wirkung zu prüfen.
6. Ergeben sich bei der Prüfung Anstände, die durch geringe Anderungen oder
Lerobsen der höchsten Stundenleistung bei entsprechender Anderung der Füll= oder
arbidalführungseinvichenngen behoben werden können, so ist dem Antragsteller Gelegenheit
zu geben, diese Mängel zu beseitigen oder seinen Antrag abznändern