Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

374  Nr.  43.  1914.

2.  Vorbescheide,  durch  welche  Apparate  als  nicht  geeignet  für  die  Betriebsprüfung
bezeichnet  werden,  sind  mit  Gründen  zu  versehen.  Abschrift  der  Vorbescheide  ist  der
technischen  Aufsichtskommission  zu  übersenden.

3.  Gegen  einen  abweisenden  Vorbescheid  steht  dem  Antragsteller  binnen  einer  Frist
von  14  Tagen  nach  Empfang  des  Vorbescheides  die  Berufung  an  die  technische  Aufsichtskommission
  offen.  Diese  entscheidet  endgültig.

III.  1.  Ist  der  Apparat  nach  dem  Ergebnis  der  Vorprüfung  für  die  Betriebsprüfung
  geeignet,  so  fordert  die  technische  Aufsichtskommission  den  Antragsteller  zur  Ein-Ene
  ber  Prüfungsgebhr  und  eines  betriebsfertigen  Apparats  an  die  Untersuchungsund
  Prüsstelle  auf.  Die  Betriebsprüfung  wird  erst  begonnen,  nachdem  die  Gebühr  bezahlt
  ist.  Der  Antragsteller  ist  verpflichtet,  den  eingesandten  Afparat  der  Prüfstelle-so“
ange  zur  Verfügung  zu  stellen,  bis  über  seinen  Antrag  entschieden  worden  ist.

Von  jedem  Apparatentyp  wird  in  der  Regel  nur  eine  Ausführung,  und  zwar
mittlerer  Größe,  im  Betriebe  geprüft.  Die  technische  Aufsichtskommission  ist  befugt,  die
übertragung  der  Prüfungsergebnisse  auf  andere  Größen  desselben  Typs  auszuschließen
oder  von  einer  besonderen  Prüfung  abhängig  zu  machen.  .

.IV.1.-Die-Betricbspriifung·undfachmännischeBegutachtunghatfichaufbie
Beschickung,  Vergasung  und  Entschlammung  des  Apparats  sowie  auf  die  Wasservorlage

u  erstrecken.

2.  Die  Prüfung  ist  so  lange  durchzuführen,  bis  alle  zur  Beurteilung  erforderlichen
Gesichtspunkte  geklärt  sind;  insbesondere  ist  bei  den  unter  die  §5  12  und  14  der  Verordnung
  fallenden  Apparaten  nach  den  Absätzen  a  daselbst  sowie  nach  den  technischen
Grundsätzen  für  den  Bau  von  Azetylenanlagen  (Anlage  1  der  Verordnung)  zu  prüfen.
*  3.  In  der  Regel  soll  die  Dauer  der  Betriebsprüfung  nicht  unter  4.  Stunden  betragen,
  wobei  die  Dauer  der  Beschickung  mit  Kalziumkarbid  oder  Wasser  und  die  Dauer
der  Entschlammung  außer  Ansat  bleiben.  Der  Apparat  ist  mit  der  auf  dem  Schilde  (vgl.
§  4  der  Verordnung)  angegebenen  oder  beantragten  größten  Dauerleistung  möglichst  so
tange  zu  beanspruchen,  bis  derjenige  Grad  der  Verschlammung  erreicht  wird,  bei  welchem
Störungen  in  der  Benutzung  eintreten.  Es  ist  hiernach  festzustellen,  ob  die  vom  Unternehmer
  aufgestellte  Betriebsvorschrift  über  die  Entschlämmung  oder  Entleerung  des  Apparats
  zutreffend  erscheint.  Die  Betriebsprüfung  hat  ferner  zu  ermitteln,  ob  der  Apparat,
sei  es  auch  durch  nicht  vorschriftsmäßiges  Eingreifen  der  Bedienung  oder  durch  Aufspeicherung
  größerer  als  der  zulässigen  Menge  Kalziumkarbid,  überlastet  werden  kann,
und  ob  dabei  die  Entwickelung  einer  im  Verhältnis  zu  den  Abmessungen  des  Apparats
unzulässig  großen  Gasmenge  oder  Temperatursteigerung  wirksam  verhindert  wird  oder
Abweichungen  von  den  normalen  Verhältnissen  eintreten.  Bei  normaler  Bedienung
des  Apparats  dürfen  keine  irgendwie  bedenklichen  Mengen  Gas  austreten.  «

4.  Weiter  ist  die  Betriebsvorschrift  darauf  zu  prüfen,  ob  sie  verständlich  und  zutreffend
  abgefaßt  ist,  und  ob  in  ihr  auf  die  im  Betriebe  vorauszusehenden  Störungen
und  deren  Beseitigung  (z.  B.  Wassermangel,  Nachfüllung  der  Wasserverschlüsse,  Verschlammung)
  genügend  Rücksicht  genommen  ist.  «  ;  -.«

5.  Endlich  sind  die  Wasservorlagen  auf  ihre  Wirkung  zu  prüfen.

6.  Ergeben  sich  bei  der  Prüfung  Anstände,  die  durch  geringe  Anderungen  oder
Lerobsen  der  höchsten  Stundenleistung  bei  entsprechender  Anderung  der  Füll=  oder

arbidalführungseinvichenngen  behoben  werden  können,  so  ist  dem  Antragsteller  Gelegenheit
  zu  geben,  diese  Mängel  zu  beseitigen  oder  seinen  Antrag  abznändern