Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

8394 Nr. 45. 1914. 
25. Der Wahlleiter veröffentlicht das Wahlergebnis. in der Amtlichen Beilage des 
Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Regierungs-Blattes und in dem Mecklen- 
burg-Strelitzschen Offiziellen Anzeiger. Auch teilt er das Wahlergebnis dem Reichs- 
versicherungsamt mit. 
26. Die Gültigkeit der Wahl kann binnen einem Monat nach der Bekanntmachung 
des Wahlergebnisses bei dem Wahlleiter angefochten werden. ÜUber die Anfechtung ent- 
Heiet der Wahlvorstand; auf Beschwerde gegen den Bescheid des Wahlvorstandes ent- 
cheidet das Großherzogliche Ministerium des Innern in Schwerin endgültig. Die Ent- 
scheidungen des Wahlleiters und des Vorsitzenden des Versicherungsamtes (Nr. 13 ff.) 
können nur mit einer Anfechtung der Wahl im ganzen angefochten werden, wenn der 
Wahlleiter und der Vorsitzende des Versicherungsamts nicht selbst ihre Entscheidungen 
auf Beschwerde der Beteiligten abändern. 
27. Die Wahl einer oder beider Gruppen des betreffenden Wahlbezirks ist un- 
gültig, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen und 
weder eine nachträgliche Ergänzung möglich noch nachgewiesen ist, daß durch den Ver- 
stoß das Wahlergebnis nicht verändert werden konnte. 
Ist die Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahlverfahren einzuleiten. Ist 
in einem Wahlbezirk nur die Wahl der Arbeitgeber oder der Versicherten ungültig, so ist 
nur die Wahl der einen Gruppe zu wiederholen. 
28. Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. 
Ungültig ist die Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten von Dritten 
die Wahl rechtswidrig (zu vergleichen insbesondere 88 107 bis 109, 240, 339 des Reichs- 
strafgesetzbuchs) oder durch Gewährung oder Versprechen von Geschenken beeinflußt 
worden ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht verändert werden konnte. 
29. Die Akten über die Feststelluno des Wahlergebnisses und die Stimmzettel sind 
bis zum Ablaufe der Wahlzeit vom Oberversicherungsamt Schwerin aufzubewahren.
	        
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