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Nr. 46.
Bestimmungen
Über
1914.
die Beschaffenheit und Lieferung der surrogathaltigen Mecklenburgischen
Wappenpapiere aus der Papierfabrik von F. Schoeller und Bausch in
Neu Kaliß und die Verwendung des surrogatfreien und des surrogat-
haltigen Schreibpapiers zu amtlichen Gebrauchszwecken.
1. Die Papierfabrik liefert das surrogathaltige Schreibpapier nach den
preußischen Normalien in folgenden Sorten:
·- GewitKlelnländcets
MB·. Klassen-Stoff-er.st«9-Bogen-l n 4.#
2 4 rie t
« eze-1chnung zeichen klasse eits größe (500 Bogen)) (500 Bogen)
klasse
em kg. M
11 Weißes Kanzleipapier Normal ai1l 3 33 M 42 6,5 6½
11M desgl., mattsatiniert, für
SchreibmaschinenNormal za II 3 33 M 42 6,5 6 90
12 desgl. für Schreibmaschi-
nen-Durchschläge Normal Zas I 3 33 X 42 5 6—
12a besgl. für Schreibmaschi-
nen-Durchschläge Normal 36 II 3 33 M 42 3,5 4.20
13 Weißes Briefpapier Normal 3a II 3 262/2 42 6,2 5 650
13M.|Desgl., mattsatiniert, für
Schreibmaschinen Normal 3a II 3 262/ X 42 5,2 5 650
Anmerkung:
Stoffklasse II.
Holzschliff, mit nicht mehr als 5% 2
Paplere aus
3Hdeern, mit Zusatz bis zu 25% Cellulose, Strohstoff, Esparto, aber frel von
sche.
2. Die zur Herstellung des Papiers benutzten Materialien sollen im In-
teresse der Haltbarkeit des Papiers nur schwach gebleicht sein, wogegen hinsichtlich
der Weiße und Reinheit des Papiers nur solche Ansprüche gestellt werden, die mit
einer schwachen Bleiche technisch zu vereinbaren sind.
Papier soll ferner frei von Chlor, von Säuren und überhaupt von
Das
allen Bestandteilen sein, welche die Dauerhaftigkeit des Papiers beeinträchtigen.
3. Das Papier muß leimfest sein, damit es sich gut beschreibt und die Tinte
nicht durchläßt, es soll keine hohe Glanzglätte, aber eine gut glatte Oberfläche
ohne Glanz haben.