Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

402 Nr. 47. 1914. 
Bekanntmachung, 
betreffend Abänderungen der Ausführungsbestimmungen A, C, D nebst Anlage b 
und E zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze. 
Der Bundesrat hat die nachstehenden Anderungen der Ausführungsbestimmungen 
A, C, D nebst Anlage b und E zu dem Gesetze, betueffend die Schlachtvieh= und Fles- 
beschau, vom 3. Juni 1900 (Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts für das Deutsche Reich 
1908 S. 479 S. 1°) mit der Maßgabe beschlossen, daß die Anderungen am 1. August 
1914 in Kraft treten. 
I. Der § 29 der Ausführungsbestimmung D zum Schlachtvieh= und Fleischbeschau- 
gesetze (Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts für das Deutsche Reich 1908 S. 479, S. 67“) 
wird wie folgt geändert: 
Im Abs. 2b sind die Worte „oder Rosmarinöl“ und im Abs. 3 die Worte 
„1 kg Rosmarinsl“ zu streichen; 
hinter dem Worte „(Birkenteer)“ ist hinzuzufügen: 
a) im Abs. 2 b: 
5b, stark riechendem oder tief dunkel gefärbtem Maschinenschmieröl (Zy- 
linderöl) oder mit flüssigem Terpineol von der Dichte 0e## bis O% 
beh 150,0 und dem Siedepunkt unter gewöhnlichem Drucke bei 216 bis 
b) im Abs. 3: 
„½5 kg stark riechendes oder tief dunkel gefärbtes Maschinenschmieröl 
Zylinderöl), 1 ke flüssiges Terpineol von den im Abs. 2 b angegebenen 
igenschaften“. 
II. Die auf die Trichinenschau bezüglichen Lorlchristen der Ausführungsbestim- 
mungen A, C. D nebst Anlage b und E zum Schla wie und Fleis— beschaugeset- 
(Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts für das Deutsche Reich 1908 S. 479, S. 121) 
werden geändert wie folgt: 
Ausführungsbestimmungen A. 
Im 5 34 erhält Nr. 4 folgende Fassung: 
„Trichinen bei Schweinen, wenn durch die Untersuchung von 14 aus den 
Zwerchfellpfeilern, beim Vorhandensein nur eines Zwerchfellpfeilers aus 
diesem, entnommenen Präparaten in 6 oder mehr Präparaten oder durch 
die Untersuchung von 28 aus dem Rippenteile des Zwerchfells oder den 
Bauchmuskeln entnommenen Präparaten in 12 oder mehr Präparaten Tri- 
chinen festgestellt sind.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.