Ar. . 52. 419
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin-
Jahrgang 1914.
Ausgegeben“ Schwerin, Montag, den 3. August 15014.
IUnhalt:
I. Abteilung. (Nr. 31.) Verordnung, betreffend die Vollstreckun
Gestellungspflichtige erkannter Strafen. ·
II. Abteilung: (1) Bekanntmachung, betreffend Schutz der Eisenbahnen. (2) Bekannt-
machung, betreffend ausländische Arbeiter.
1.4 —
(Nr. 31.) ### vom 3. August 1914, betreffend die Vollstreckung
geringerer, gegen Gestellungspflichtige erkannter Strafen.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von. Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Rus Anlaß der Mobilmachung bestimmen Wir, daß allen einberufenen Ge-
stellungspflichtigen. welche- zurzeit in einem Gefängnisse Unseres Landes eine
von einem Zipilgericht oder einer Zivilbehörde Unseres Landes ertannte oder
aushilflich festgesetzte Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten verbüßen,
der noch nicht vollstreckte Rest der Strafe in Gnaden erlassen sein soll. Sie sind
von dein Vorstande. des Gefängnisses, in dem sie sich befinden, sofort in Freiheit
zu setzen:
Sind Gestellungspflichtige. von einem Zivilgericht oder einer Zivilbehörde
Unseres Landes zu einer-Geldstrafe von nicht mrehr als. 300°/% allein oder neben
einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monateneverurteilt worden, so kann
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