Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

  
Ar. . 52. 419 
    
für das 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin- 
Jahrgang 1914. 
Ausgegeben“ Schwerin, Montag, den 3. August 15014. 
IUnhalt: 
I. Abteilung. (Nr. 31.) Verordnung, betreffend die Vollstreckun 
Gestellungspflichtige erkannter Strafen. · 
II. Abteilung: (1) Bekanntmachung, betreffend Schutz der Eisenbahnen. (2) Bekannt- 
machung, betreffend ausländische Arbeiter. 
  
  
1.4 — 
(Nr. 31.) ### vom 3. August 1914, betreffend die Vollstreckung 
geringerer, gegen Gestellungspflichtige erkannter Strafen. 
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von. Mecklenburg, 
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der 
Lande Rostock und Stargard Herr usw. 
Rus Anlaß der Mobilmachung bestimmen Wir, daß allen einberufenen Ge- 
stellungspflichtigen. welche- zurzeit in einem Gefängnisse Unseres Landes eine 
von einem Zipilgericht oder einer Zivilbehörde Unseres Landes ertannte oder 
aushilflich festgesetzte Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten verbüßen, 
der noch nicht vollstreckte Rest der Strafe in Gnaden erlassen sein soll. Sie sind 
von dein Vorstande. des Gefängnisses, in dem sie sich befinden, sofort in Freiheit 
zu setzen: 
Sind Gestellungspflichtige. von einem Zivilgericht oder einer Zivilbehörde 
Unseres Landes zu einer-Geldstrafe von nicht mrehr als. 300°/% allein oder neben 
einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monateneverurteilt worden, so kann 
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