Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

10 Nr. 3. 1914. 
Artikel II. 
Hinter dem § 7 wird die nachstehende Vorschrift eingeschaltet: 
§ 7a. 
1. Das in den §§ 24 und 25 der Reichsgewerbeordnung vorgeschriebene 
Erfordernis behördlicher Genehmigung erstreckt sich auch auf Dampfüberhitzer- 
anlagen. 
2. Auf das Genehmigungsverfahren finden im allgemeinen die Vorschriften 
der §§ 1 bis 7 dieser Verordnung entsprechende Anwendung. 
3. Die sachverständige Prüfung des Entwurfs einer Überhitzeranlage, die 
Vornahme der Bauprüfung und der Wasserdruckprobe vor der Inbetriebnahme 
erfolgt jedoch nach näherer Maßgabe der Bestimmungen unter Ziffer 2 bis 8 der 
zwischen den deutschen Seeuferstaaten vereinbarten Grundsätze für den Bau, die 
Ausrüstung und den Betrieb von Dampfüberhitzeranlagen auf Seeschiffen (zu vgl. 
die Bekanntmachung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 4. Fe- 
bruar 1913 — Rbl. 1913 Nr. 7). 
4. Für die Beschreibung und die zu erteilenden Bescheinigungen gelten die 
aus den Anlagen I bis III ersichtlichen Muster. 
.— 
— 
Artikel II. 
§ 15 wird, wie folgt, abgeändert: 
2. Regelmäßige Untersuchung feststehender Dampfkessel. 
* 15. 
1. Jede feststehende Dampfkesselanlage ist im Laufe jedes zweiten Kessel- 
prüfungsjahres einer äußeren Untersuchung zu unterziehen; als Prüfungsjahr im 
Sinne dieser Vorschrift gilt der Zeitraum vom 1. April bis zum 31. März des 
folgenden Jahres. 
2. Außerdem ist bei jedem feststehenden Dampfkessel spätestens alle 4 Jahre 
eine innere Untersuchung und mindestens alle 8 Jahre eine Wasserdruckprobe 
vorzunehmen. 
3. Die Frist für die erste wiederholte innere Untersuchung sowie für die 
erste wiederholte Wasserdruckprobe beginnt mit dem Tage der Abnahmeunter-= 
suchung, welche gemäß § 12. Ziffer 6 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen 
(vgl. § 7 dieser Verordnung) vor der Inbetriebnahme zu erfolgen hat. 
 
	        
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