Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  58.  1914.  447

erhalten  die  Bezirkskommandos  hiervon  zur  entsprechenden  Veranlassung
Kenntnis.  Die  Veröffentlichung  dieses  Schreibens  im  Regierungsblatt  ist
verfügt  worden.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.

L.  von  Meerheimb.
Rundschreiben

an
die  Bezirkskommandos.

(7)  Bekanntmachung  vom  7.  August  1914,  betreffend  Einrichtung  von  Krliegsprlfungen
  flr  Kandidaten  des  höheren  Lehramts.
folge  der  angeordneten  Mobilmachung  bestimmt  das  unterzeichnete  Ministerium
  hierdurch,  daß  diejenigen  Kandidaten  des  höheren  Lehramts,  welche
zum  Heeresdienst  verpflichtet  sind  oder  freiwillig  in  diesen  eintreten,  soweit
sie  ihre  schriftlichen  Arbeiten  bereits  abgeliefert  haben,  auf  ihren  Antrag  sofort
zur  mündlichen  Prüfung  zugelassen  werden.  Diese  Prüfung  gilt,  wenn  sie
nicht  bestanden  wird,  als  nicht  unternommen;  eine  Wiederholung  ist  nicht  zulässig.
Schwerin,  den  7.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Unterrichtsangelegenheiten.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.