Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

446  Nr.  58.  1914.

(5)  Bekanntmachung  vom  7.  August  1914,  betreffend  Verwendung  von  Ersatzund
  Landsturmmannschaften  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Ordnung.
Nach  Mitteilung  des  Generalkommandos  des  9.  Armeekorps  sind  die  Bezirkskommandos
  angewiesen,  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Ordnung  und
zur  Bewachung  von  aufständischen  Schnittern  auf  Ansuchen  der  Zivilbehörden
Mannschaften  aus  den  nächstgelegenen  Standorten  aus  Ersatz=  und  Landsturmformationen
  anzufordern  und  den  Zidvilbehörden  beschleunigt  zur  Verfügung
zu  stellen.
Diese  Verfügung  wird  zur  Kenntnis  der  Behörden  gebracht  mit  der
Aufforderung,  sich  im  Notfalle  mit  einem  entsprechenden  Ersuchen  an  das
zuständige  Bezirkskommando  zu  wenden.

Schwerin,  den  7.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

(6)  Bekanntmachung  vom  7.  August  1914,  betreffend  die  Zurllstellung
beutscher  Borschnitter.
Nachstehend  wird  ein  Rundschreiben  des  unterzeichneten  Ministeriums  an  die
Bezirkskommandos  betr.  Zurückstellung  landsturmpflichtiger  deutscher  Vorschnitter
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  7.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgis  ches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

Schwerin  i.  M,  den  7.  August  1914.

Das  Generalkommando  des  9.  Armeekorps  hat  dem  unterzeichneten
Ministerium  mitgeteilt,  es  sei  damit  einverstanden,  daß  landsturmpflichtige
deutsche  Vorschnitter,  die  auf  ritterschaftlichen  Gütern  russische  Schnitter
beaufsichtigen,  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  ihr  Verbleiben  in  ihrer  Stellung
nötig  erscheint,  zurückgestellt  werden.  Auf  Wunsch  des  Generalkommandos