Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 61. 1914. 457 
3. Als Kleinhandel im Sinne der Ziffer 1 und 2 ist der sogenannte 
Detailhandel anzusehen, daß heißt die Abgabe unmittelbar an den Verbraucher. 
4. Die Ortsobrigkeiten können zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen 
gegen § 4 des Gesetzes die Verkaufsstellen derjenigen Verkäufer, welche die 
Innehaltung der Höchstpreise verweigern, schließen. Diese Befugnis besteht 
neben der im § 2 des Gesetzes geregelten Befugnis zur Übernahme der Ware. 
5. Eine strafbare Verkaufsverweigerung im Sinne des § 2 dder eine 
strafbare Überschreitung der festgesetzten Höchstpreise im Sinne des § 4 des 
Gesetzes liegt regelmäßig auch dann vor, wenn als Kaufpreis die gesetzlichen 
Zahlungsmittel, insbesondere auch Reichsbanknoten und Reichskassenscheine, 
nicht oder nicht in ihrem vollen Werte als Kaufpreis in Zahlung genommen 
werden. 
6. Der Erlaß von Anordnungen, welche den Großhandel betreffen, bleibt 
vorbehalten. · 
Schwerin, den 10. August 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. von Meerheimb. 
(3) Bekanntmachung, betreffend die Abgabe von Benzin und Benzol aus den 
für die Militärverwaltung sichergestellten Beständen. 
Das hiesige Kontingents-Kommando hat die für Zwecke der ärztlichen und 
tierärztlichen Behandlung sowie für die in Ausübung des ärztlichen und tier- 
ärztlichen Berufes, der amtsärztlichen und amtstierärztlichen Funktionen zu 
benutzenden Kraftfahrzeuge (Lohnkraftfahrzeuge und Fahrzeuge im Besitze von 
Arzten und Tierärzten) erforderlichen Mengen an Benzin und Benzol frei- 
gegeben. 
Das Benzin und Benzol darf von den Inhabern der für die Militär- 
verwaltung sichergestellten Bestände nur gegen schriftliche Empfangsbescheinigung 
des Erwerbers verabfolgt werden. Die mit dem Datum des Abgabetages und 
der Unterschrift des Erwerbers versehene Bescheinigung muß den Namen des 
abgebenden Geschäfts pp., die Menge und die Bemerkung enthalten, daß der 
Empfänger das Material nur zu einem der obengenannten Zwecke verwenden 
wird. Der Abgebende hat die Bescheinigung unverzüglich der Ortspolizei- 
behörde zu übermitteln.
	        
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