Ar.
— Empfangsbescheinigung über Familien-Unterstützung.
Des Einberufenen (Nelchsgesetze vom 28. Februar 1838 (Relchs-Gesetzbl. S. 59] und vom 4. August 1914 (Reichs-
Name #militärlsches Verhällnis (Reserve, Gesetzbk. S. 332.)) (Die 1Unterstühungen betragen: für die Ehefrau in den Monaten Nai bls
Landwehr, Ersahreserve, Seewehr, elnschl. Oklober mindestenz 9 4, in den übrigen Monaten 12 4, für die lbrigen überhaupt in
Landsturm, Beurlaubung zur Dis- Betracht lommenden Personen mindeltens 6.4 monatllch.)
position, Unterpersonal der frei-
willigen Krankenpflege (Zutresfendes
zu unterstreichen)
Der Unterstützungsberechtig Die Unterstützung beträgt im Monat
1
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Die Richtigkeit der in Spalte 1 bis 4 enthaltenen Angaben sowie die Unterstützungsbedürftigkeit der darin auf-
geführten Personen wird bescheinigt.
Der Unterstützungsantrag ist am 1914 gestellt worden. 4
Die über 15 Jahre alten Kinder, die Verwandten in aufsteigender Linie und Geschwister wurden von dem Ein-
berufenen unterstützt oder deren Unterstützungsbedürftigkeit ist nach dem Diensteintritt hervorgetreten.
Zur Gewährung des Unterhalts an das unter —....Aaufgeführte uneheliche Kind ist der Einberufene verpflichtet.
Der Gemeindevorstand
Obige Beträge werden zur Zahlung angewiesen.
, den 1914.
Die Unterstützungskommission
Einberufenen gezahlten Unrerslützungen betragt 4.
Zn 1 Ussy.
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Nr. 62.
1914.