470 Nr. 64. 1914.
(2) Bekanntmachung vom 11. Auguft 1914, betressend Gewährung von
freier Fahrt an Erntearbeiter pp.
Den vom Landwirtschaftlichen Arbeitsamt und von den Ortsausschüssen zur
Abhülfe der Arbeiternot in der Landwirtschaft vermittelten Erntearbeitern und
Hülfskräften wird für die einmalige Fahrt zur Arbeitsstätte und zurülck freie
Fahrt gewährt werden.
Die näheren Bestimmungen sind von dem Arbeitsamt und den Orts-
ausschüssen zu erfahren.
Schwerin, den 11. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Inuern.
L. von Meerheimb.
(3) Bekanntmachung zur Ausführung der Allerhöchsten Verordnung vom
10. August 1914, betreffend den gnadenweisen Erlaß von Freiheits= und
Geldstrofen in Veranlassung der Mobilmachung.
Zur Ausführung der Allerhöchsten Verordnung vom 10. August 1914, soweit
sich diese auf die Begnadigung von Personen des Beurlaubtenstandes des
Heeres und der Marine vom Feldwebel (Wachtmeister) und Deckoffizier ab-
wärts bezieht, bestimmt das unterzeichnete Ministerium hierdurch das
Nachstehende:
I. Vorläufige Maßregeln der Gefängnisvorstände.
1. Die Gesängnisvorstände haben unverzüglich festzustellen, welche von
den in Strafhaft befindlichen Gefangenen
a) einer der vorbezeichneten Klassen des Beurlaubtenstandes angehören,
b) wegen einer mit dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte nicht
bedrohten strafbaren Handlung Freiheitsstrafe von höchstens
1 Jahr verbüßen,
o) nicht unter der Wirkung von Ehrenstrafen stehen,
d) nicht durch schlechte Führung in der Straf= oder Untersuchungshaft
die Allerhöchste Gnade verwirkt haben. Geringe Disziplinarstrafen
genügen nicht, die Annahme einer schlechten Führung zu begründen.
Die Militärverhältnisse sind erforderlichen Falles durch Vernehmung der
Gefangenen oder Anfrage bei der Strafvollstreckungsbehörde zu ermitteln.