Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

470 Nr. 64. 1914. 
(2) Bekanntmachung vom 11. Auguft 1914, betressend Gewährung von 
freier Fahrt an Erntearbeiter pp. 
Den vom Landwirtschaftlichen Arbeitsamt und von den Ortsausschüssen zur 
Abhülfe der Arbeiternot in der Landwirtschaft vermittelten Erntearbeitern und 
Hülfskräften wird für die einmalige Fahrt zur Arbeitsstätte und zurülck freie 
Fahrt gewährt werden. 
Die näheren Bestimmungen sind von dem Arbeitsamt und den Orts- 
ausschüssen zu erfahren. 
Schwerin, den 11. August 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Inuern. 
L. von Meerheimb. 
(3) Bekanntmachung zur Ausführung der Allerhöchsten Verordnung vom 
10. August 1914, betreffend den gnadenweisen Erlaß von Freiheits= und 
Geldstrofen in Veranlassung der Mobilmachung. 
Zur Ausführung der Allerhöchsten Verordnung vom 10. August 1914, soweit 
sich diese auf die Begnadigung von Personen des Beurlaubtenstandes des 
Heeres und der Marine vom Feldwebel (Wachtmeister) und Deckoffizier ab- 
wärts bezieht, bestimmt das unterzeichnete Ministerium hierdurch das 
Nachstehende: 
I. Vorläufige Maßregeln der Gefängnisvorstände. 
1. Die Gesängnisvorstände haben unverzüglich festzustellen, welche von 
den in Strafhaft befindlichen Gefangenen 
a) einer der vorbezeichneten Klassen des Beurlaubtenstandes angehören, 
b) wegen einer mit dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte nicht 
bedrohten strafbaren Handlung Freiheitsstrafe von höchstens 
1 Jahr verbüßen, 
o) nicht unter der Wirkung von Ehrenstrafen stehen, 
d) nicht durch schlechte Führung in der Straf= oder Untersuchungshaft 
die Allerhöchste Gnade verwirkt haben. Geringe Disziplinarstrafen 
genügen nicht, die Annahme einer schlechten Führung zu begründen. 
Die Militärverhältnisse sind erforderlichen Falles durch Vernehmung der 
Gefangenen oder Anfrage bei der Strafvollstreckungsbehörde zu ermitteln. 
 
	        
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