Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  64.  1914.  471

2.  Die  Gefangenen  (Ziffer  1)  sind  sogleich  in  eine  Nachweisung  nach
dem  beigefügten  Muster  aufzunehmen.  Diese  Nachweisung  ist  unverzüglich
dem  für  den  Gefängnisort  zuständigen  Bezirkskommando  zu  übersenden.

3.  Auf  Grund  dieser  Nachweisungen  teilt  das  Bezirkskommando  dem
Gefängnisvorstande  mit,  welchen  Truppenteilen  und  Standorten  die  Mannschaften
  zu  überweisen  sind,  und  ob  deren  Abholung  durch  ein  Militärkommando
beabsichtigt  ist.

4.  Nach  Eintreffen  der  Mitteilung  Ziffer  3  ist  den  Gefangenen  der
Allerhöchste  Gnadenerlaß  bekannt  zu  machen.  Es  ist  ihnen  zu  eröffnen,  daß
in  der  Erwartung  ihrer  Einstellung  in  das  Heer  ihre  Beurlaubung  mit  der
Auflage  erfolgen  werde,  sich  alsbald  bei  dem  ihnen  bezeichneten  Truppenteil
zu  melden,  und,  wenn  ihre  Einstellung  nicht  erfolgen  sollte,  ihre  Strafe  unverzüglich
  wieder  anzutreten.  Gleichzeitig  sind  sie  auf  die  Strafvorschrift  des
§  68  des  Mil.  St  GBs.  hinzuweisen.  ç  ç

5.  Ist  vom  Bezirkskommando  eine  Abholung  der  Gefangenen  nicht  in
Aussicht  gestellt,  so  ist  die  Entlassung  sofort  zu  bewirken.  Ausnahmsweise
ist,  wenn  augenscheinlich  Fluchtverdacht  besteht,  der  Gefangene  seitens  der
Gefängnisverwaltung  dem  betreffenden  Truppenteil  vorzuführen  und,  wenn
seine  Einstellung  nicht  erfolgt,  in  das  Gefängnis  zurückzuführen.

Wird  die  Abholung  der  Gefangenen  in  Aussicht  gestellt,  so  ist  das  Eintreffen
  des  Militärkommandos  abzuwarten,  dem  alsdann  die  Mannschaften  zu
Üübergeben  sind.

6.  Die  Truppenteile  werden  den  Gefängnisvorständen  unverzüglich  mitteilen,
  ob  die  Einstellung  erfolgt  ist.

7.  Die  Entlassung  (Abholung)  der  Gefangenen  sowie  die  Auskunft  des
Truppenteiis  bezüglich  der  Einstellung  sind  zu  den  Strafakten  anzuzeigen.

8.  Gefangene  (Ziffer  1),  welche  wegen  Krankheit  oder  Gebrechen  nach
dem  Gutachten  des  Gefängnisarztes  unzweifelhaft  nicht  zur  Einstellung
gelangen  können,  sind  von  dem  in  Ziffer  2—5  geregelten  Verfahren  auszuschließen.
  .

Hierüber  sowie  über  die  Fälle,  in  welchen  ein  Gefangener  lediglich  wegen
schlechter  Führung  nicht  als  unter  die  Ziffer  1  fallend  angesehen  ist,  ist  zu
den  Strafakten  Anzeige  zu  erstatten.

II.  Maßnahmen  der  Strafvollstreckungsbehörden.
1.  Die  Strafvollstreckungsbehörde  hat  den  Strafvollzug  gegen  diejenigen
Verurteilten,  welche  im  Falle  ihrer  Einstellung  in  das  Heer  unter  den  Allerhöchsten
  Gnadenerlaß  fallen,  einzustellen  und  erst  dann  wieder  aufzunehmen,